Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
„Aktiver Rechtsträger“ ist ein Rechtsträger, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:
1.Ziffer einsWeniger als 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers im vorangegangenen Kalenderjahr sind passive Einkünfte und weniger als 50 % der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs im Besitz des Rechtsträgers befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen
2.Ziffer 2Der Rechtsträger betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der Rechtsträger fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des Rechtsträgers folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung.
3.Ziffer 3Der Rechtsträger war in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräußert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit, als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wiederaufzunehmen.
4.Ziffer 4Die Tätigkeit des Rechtsträgers besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für verbundene Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträger sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser verbundenen Rechtsträger vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt.
5.Ziffer 5Der Rechtsträger erfüllt alle der folgenden Anforderungen:
a)Litera aEr wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird.
b)Litera bEr ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Steuer auf Einkommen befreit.
c)Litera cEr hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben.
d)Litera dNach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaates oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des Rechtsträgers, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom Rechtsträger erworbenen Vermögensgegenstands.
e)Litera eNach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaates oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaates des Rechtsträgers oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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