§ 19 Krypto-MPfG Zeitpunkt, Form und Übermittlung der Meldung

Krypto-MPfG - Krypto-Meldepflichtgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr.
  2. (2)Absatz 2,Meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen haben die Meldung jeweils bis 31. Juli eines Kalenderjahres für den davorliegenden Meldezeitraum zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Die Meldung gilt als Abgabenerklärung.
  3. (3)Absatz 3,Meldepflichtig sind nur Informationen betreffend teilnehmende Staaten gemäß § 14 Abs. 1.Meldepflichtig sind nur Informationen betreffend teilnehmende Staaten gemäß Paragraph 14, Absatz eins,
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 Krypto-MPfG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 Krypto-MPfG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 Krypto-MPfG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 Krypto-MPfG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 Krypto-MPfG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Krypto-MPfG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 Krypto-MPfG
§ 20 Krypto-MPfG