Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr.
(2)Absatz 2,Meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen haben die Meldung jeweils bis 31. Juli eines Kalenderjahres für den davorliegenden Meldezeitraum zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Die Meldung gilt als Abgabenerklärung.
(3)Absatz 3,Meldepflichtig sind nur Informationen betreffend teilnehmende Staaten gemäß § 14 Abs. 1.Meldepflichtig sind nur Informationen betreffend teilnehmende Staaten gemäß Paragraph 14, Absatz eins,
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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