§ 20 Krypto-MPfG (Krypto-Meldepflichtgesetz), Identifikation von meldepflichtigen Konten und Information an die zu meldenden Personen - JUSLINE Österreich
§ 20 Krypto-MPfG Identifikation von meldepflichtigen Konten und Information an die zu meldenden Personen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Zwecks Identifikation von meldepflichtigen Konten und Informationen und zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, vor allem der Sorgfalts- und Meldepflichten, ist jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet, die meldepflichtigen Informationen für alle Kunden hinsichtlich aller Transaktionen und Kryptowerte zu ermitteln, zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten, unabhängig davon, ob es sich beim Kunden um einen meldepflichtigen Nutzer nach § 7 Abs. 4 handelt.Zwecks Identifikation von meldepflichtigen Konten und Informationen und zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, vor allem der Sorgfalts- und Meldepflichten, ist jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet, die meldepflichtigen Informationen für alle Kunden hinsichtlich aller Transaktionen und Kryptowerte zu ermitteln, zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten, unabhängig davon, ob es sich beim Kunden um einen meldepflichtigen Nutzer nach Paragraph 7, Absatz 4, handelt.
(2)Absatz 2,Jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat jede als Kryptowert-Nutzer agierende Person vor der ersten Meldung über die Meldepflicht zu informieren, sofern personenbezogene Daten nach Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 von der Meldepflicht umfasst sind.Jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat jede als Kryptowert-Nutzer agierende Person vor der ersten Meldung über die Meldepflicht zu informieren, sofern personenbezogene Daten nach Artikel 4, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 von der Meldepflicht umfasst sind.
(3)Absatz 3,Jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen stellt jeder als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person alle Informationen, auf die sie seitens des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Anspruch hat, so rechtzeitig zur Verfügung, dass sie ihre Datenschutzrechte wahrnehmen kann, und in jedem Fall, bevor die Information gemeldet wird.
(4)Absatz 4,Jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat die gemäß diesem Bundesgesetz übermittelten Informationen zehn Jahre nach Ablauf des Meldezeitraumes, auf den sich diese Informationen beziehen, zu löschen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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