Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen meldet für jede meldepflichtige Person, für die der Anbieter während des Meldezeitraums meldepflichtige Transaktionen durchgeführt hat, dem zuständigen Finanzamt die folgenden Informationen:
1.Ziffer einsInformationen zur meldepflichtigen Person:
a)Litera aName;
b)Litera bAdresse;
c)Litera cAnsässigkeitsstaat(en);
d)Litera dSteueridentifikationsnummer(n); sowie
e)Litera ebei natürlichen Personen: Geburtsdatum und Geburtsort, wenn dieser anderweitig nach innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu melden ist;
f)Litera fbei Rechtsträgern, für die nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem 5. bis 7. Hauptstück eine oder mehrere beherrschende Person(en) ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind:
aa)Sub-Litera, a, afür jede meldepflichtige beherrschende Person: die Informationen gemäß lit. a bis e, sowie die Funktion(en), aufgrund derer die meldepflichtige Person eine beherrschende Person des Rechtsträgers ist;für jede meldepflichtige beherrschende Person: die Informationen gemäß Litera a bis e, sowie die Funktion(en), aufgrund derer die meldepflichtige Person eine beherrschende Person des Rechtsträgers ist;
bb)Sub-Litera, b, bsofern sich der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit der meldepflichtigen Person durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Europäischen Union bereitgestellten Identifizierungsdienst stützt, sind statt der Informationen gemäß sublit. aa für jede meldepflichtige Person folgende Informationen zu übermitteln: der Name, die Kennung des Identifizierungsdienstes und der Ausstellungsmitgliedstaat sowie die Funktion(en), aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person des Rechtsträgers ist;sofern sich der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit der meldepflichtigen Person durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Europäischen Union bereitgestellten Identifizierungsdienst stützt, sind statt der Informationen gemäß Sub-Litera, a, a, für jede meldepflichtige Person folgende Informationen zu übermitteln: der Name, die Kennung des Identifizierungsdienstes und der Ausstellungsmitgliedstaat sowie die Funktion(en), aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person des Rechtsträgers ist;
cc)Sub-Litera, c, cfür den Rechtsträger: die Informationen in lit. a bis d.für den Rechtsträger: die Informationen in Litera a bis d,
2.Ziffer 2Informationen zum meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen:
a)Litera aName;
b)Litera bAdresse;
c)Litera cSteueridentifikationsnummer(n);
d)Litera dfalls vorhanden, die individuelle Identifikationsnummer; und
e)Litera efalls vorhanden, die globale Rechtsträgerkennung.
3.Ziffer 3Für jeden meldepflichtigen Kryptowert, für den während des Meldezeitraums meldepflichtige Transaktionen durchgeführt wurden:
a)Litera aden vollständigen Namen der Art des meldepflichtigen Kryptowerts;
b)Litera bim Falle von Erwerben gegen eine FIAT-Währung: den gezahlten Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen;
c)Litera cim Falle von Veräußerungen gegen eine FIAT-Währung: den erhaltenen Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen;
d)Litera dim Falle von Tausch (Erwerb) gegen andere meldepflichtige Kryptowerte: den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen;
e)Litera eim Falle von Tausch (Veräußerung) gegen andere meldepflichtige Kryptowerte: den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen;
f)Litera fim Falle von meldepflichtigen Massenzahlungstransaktionen: den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen;
g)Litera gim Falle von Übertragungen an den meldepflichtigen Nutzer, die nicht unter lit. b und d fallen: den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt;im Falle von Übertragungen an den meldepflichtigen Nutzer, die nicht unter Litera b und d fallen: den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt;
h)Litera him Falle von Übertragungen durch den meldepflichtigen Nutzer, die nicht unter lit. c, e und f fallen: den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt;im Falle von Übertragungen durch den meldepflichtigen Nutzer, die nicht unter Litera c, e, und f fallen: den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt;
i)Litera iim Falle von Übertragungen an Distributed-Ledger-Adressen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114, von denen nicht bekannt ist, dass sie mit einem Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte oder einem Finanzinstitut verbunden sind: den aggregierten beizulegenden Marktwert und die Gesamtzahl der Einheiten.
(2)Absatz 2,In den gemeldeten Informationen muss die FIAT-Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten. Für Zwecke des Abs. 1 Z 3 lit. b und c ist der gezahlte bzw. erhaltene Betrag in der FIAT-Währung, in der er gezahlt oder erhalten wurde, mitzuteilen. Wurden die Beträge in mehreren FIAT-Währungen gezahlt oder erhalten, so sind die Beträge in einer einzigen FIAT-Währung mitzuteilen, die zum Zeitpunkt einer jeden meldepflichtigen Transaktion in einer vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgängig angewandten Weise umgerechnet wurde. Für Zwecke des Abs. 1 Z 3 lit. d bis i ist der beizulegende Marktwert in einer einzigen FIAT-Währung festzulegen und mitzuteilen, die zum Zeitpunkt einer jeden meldepflichtigen Transaktion in einer vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgängig angewandten Weise umgerechnet wurde.In den gemeldeten Informationen muss die FIAT-Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten. Für Zwecke des Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c ist der gezahlte bzw. erhaltene Betrag in der FIAT-Währung, in der er gezahlt oder erhalten wurde, mitzuteilen. Wurden die Beträge in mehreren FIAT-Währungen gezahlt oder erhalten, so sind die Beträge in einer einzigen FIAT-Währung mitzuteilen, die zum Zeitpunkt einer jeden meldepflichtigen Transaktion in einer vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgängig angewandten Weise umgerechnet wurde. Für Zwecke des Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, bis i ist der beizulegende Marktwert in einer einzigen FIAT-Währung festzulegen und mitzuteilen, die zum Zeitpunkt einer jeden meldepflichtigen Transaktion in einer vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgängig angewandten Weise umgerechnet wurde.
(3)Absatz 3,Für Zwecke der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d bis i bzw. Abs. 2 kann sich der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf entsprechende Kryptowert-zu-Fiat-Währung-Handelspaare stützen, die er unterhält, um den Marktwert der beiden relevanten Kryptowerte zu bestimmen. Handelt es sich bei einem der meldepflichtigen Kryptowerte um einen schwer zu bewertenden Kryptowert, so kann die Bewertung des anderen meldepflichtigen Kryptowerts in Fiat-Währung herangezogen werden, um den Wert des schwer zu bewertenden Kryptowerts zu ermitteln.Für Zwecke der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, bis i bzw. Absatz 2, kann sich der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf entsprechende Kryptowert-zu-Fiat-Währung-Handelspaare stützen, die er unterhält, um den Marktwert der beiden relevanten Kryptowerte zu bestimmen. Handelt es sich bei einem der meldepflichtigen Kryptowerte um einen schwer zu bewertenden Kryptowert, so kann die Bewertung des anderen meldepflichtigen Kryptowerts in Fiat-Währung herangezogen werden, um den Wert des schwer zu bewertenden Kryptowerts zu ermitteln.
(4)Absatz 4,Unterhält der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen keinen anwendbaren Referenzwert für die Handelspaare nach Abs. 3, müssen die folgenden Bewertungsmethoden angewandt werden:Unterhält der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen keinen anwendbaren Referenzwert für die Handelspaare nach Absatz 3,, müssen die folgenden Bewertungsmethoden angewandt werden:
a)Litera adie internen Buchwerte in Bezug auf den jeweiligen meldepflichtigen Kryptowert;
b)Litera bist kein Buchwert verfügbar, muss ein Wert verwendet werden, der von Drittunternehmen oder Websites bereitgestellt wird, die aktuelle Preise für meldepflichtige Kryptowerte zusammenfassen, wenn die von diesem Dritten verwendete Bewertungsmethode nach Einschätzung des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen einen zuverlässigen Indikator für den Wert darstellt. Dies muss entsprechend dokumentiert werden.
c)Litera cIst keine der oben genannten Methoden verfügbar, muss die jüngste Bewertung des relevanten Kryptowerts durch den meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verwendet werden. Die Nichtanwendbarkeit der Methoden nach lit. a und b muss dokumentiert werden.Ist keine der oben genannten Methoden verfügbar, muss die jüngste Bewertung des relevanten Kryptowerts durch den meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verwendet werden. Die Nichtanwendbarkeit der Methoden nach Litera a, und b muss dokumentiert werden.
d)Litera dKann unter Anwendung von lit. a bis c kein Wert zugewiesen werden, so hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen dies zu dokumentieren und als letztes Mittel eine vernünftige Schätzung vorzunehmen.Kann unter Anwendung von Litera a, bis c kein Wert zugewiesen werden, so hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen dies zu dokumentieren und als letztes Mittel eine vernünftige Schätzung vorzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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