Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Das zuständige Finanzamt hat die Löschung von im Inland registrierten Kryptowert-Betreibern aus dem zentralen Register vorzunehmen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
1.Ziffer einsDer registrierte Kryptowert-Betreiber hat mitgeteilt, dass er seine Tätigkeit als Kryptowert-Betreiber nicht länger ausübt.
2.Ziffer 2Es besteht Grund zur Annahme, dass der registrierte Kryptowert-Betreiber seine Tätigkeit als Kryptowert-Betreiber nicht länger ausübt.
3.Ziffer 3Der registrierte Kryptowert-Betreiber erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 nicht.Der registrierte Kryptowert-Betreiber erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 3, nicht.
4.Ziffer 4Die innerstaatliche Registrierung wurde widerrufen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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