§ 32 Krypto-MPfG Änderung der Gegebenheiten

Krypto-MPfG - Krypto-Meldepflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Tritt zu einem beliebigen Zeitpunkt in Bezug auf einen als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger oder seine beherrschenden Personen eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so kann sich der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft oder eine angemessene Erklärung und gegebenenfalls Unterlagen beschaffen, die die Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft belegen.

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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