§ 40 Krypto-MPfG Strafbestimmungen

Krypto-MPfG - Krypto-Meldepflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Verletzung der Meldepflicht
  1. (1)Absatz eins,Wer vorsätzlich eine Meldeverpflichtung nach §§ 18 oder 19 dadurch verletzt, dassWer vorsätzlich eine Meldeverpflichtung nach Paragraphen 18, oder 19 dadurch verletzt, dass
    1. 1.Ziffer einseine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird, oder
    2. 2.Ziffer 2unrichtige Informationen gemeldet werden
    macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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