§ 36 Krypto-MPfG Selbstauskunft einer als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person

Krypto-MPfG - Krypto-Meldepflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Eine Selbstauskunft, die von einer als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person oder einer beherrschenden Person zur Verfügung gestellt wird, ist nur zulässig, wenn sie von der als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person oder der beherrschenden Person unterzeichnet ist bzw. anderweitig positiv bestätigt wird, spätestens auf das Datum des Eingangs datiert ist und folgende Informationen in Bezug auf die natürliche Person oder die beherrschende Person enthält:

  1. 1.Ziffer einsVor- und Nachname;
  2. 2.Ziffer 2Anschrift;
  3. 3.Ziffer 3Staat(en) der steuerlichen Ansässigkeit;
  4. 4.Ziffer 4Steueridentifikationsnummer(n) für jeden Ansässigkeitsstaat in Bezug auf jede meldepflichtige Person; und
  5. 5.Ziffer 5Geburtsdatum.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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