Eine Selbstauskunft, die von einer als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person oder einer beherrschenden Person zur Verfügung gestellt wird, ist nur zulässig, wenn sie von der als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person oder der beherrschenden Person unterzeichnet ist bzw. anderweitig positiv bestätigt wird, spätestens auf das Datum des Eingangs datiert ist und folgende Informationen in Bezug auf die natürliche Person oder die beherrschende Person enthält:
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