Eine Selbstauskunft, die von einem als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger zur Verfügung gestellt wird, ist nur zulässig, wenn sie von ihm unterzeichnet oder anderweitig positiv bestätigt wird, sie spätestens auf das Datum des Eingangs datiert ist und folgende Informationen in Bezug auf den als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger enthält:
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