§ 37 Krypto-MPfG Selbstauskunft eines als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträgers

Krypto-MPfG - Krypto-Meldepflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Eine Selbstauskunft, die von einem als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger zur Verfügung gestellt wird, ist nur zulässig, wenn sie von ihm unterzeichnet oder anderweitig positiv bestätigt wird, sie spätestens auf das Datum des Eingangs datiert ist und folgende Informationen in Bezug auf den als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger enthält:

  1. 1.Ziffer einseingetragener Name;
  2. 2.Ziffer 2Anschrift;
  3. 3.Ziffer 3Staat(en) der steuerlichen Ansässigkeit; und
  4. 4.Ziffer 4Steueridentifikationsnummer(n) für jeden Ansässigkeitsstaat in Bezug auf jede meldepflichtige Person.
  5. 5.Ziffer 5Handelt es sich nicht um einen aktiven Rechtsträger oder eine ausgenommene Person, sind zusätzlich die in § 18 genannten Informationen in Bezug auf jede beherrschende Person sowie die Funktion(en) zu melden, aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person ist, wenn diese nicht bereits im Rahmen der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) ermittelt worden sind.Handelt es sich nicht um einen aktiven Rechtsträger oder eine ausgenommene Person, sind zusätzlich die in Paragraph 18, genannten Informationen in Bezug auf jede beherrschende Person sowie die Funktion(en) zu melden, aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person ist, wenn diese nicht bereits im Rahmen der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) ermittelt worden sind.
  6. 6.Ziffer 6Handelt es sich um einen aktiven Rechtsträger bzw. eine ausgenommene Person, sind zusätzlich die Kriterien anzuführen, aufgrund derer sie als aktiver Rechtsträger bzw. ausgenommene Person gelten.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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