Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen kann sich bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 5 und 6 auf einen dritten Dienstleister stützen; die Erfüllung der Pflichten bleibt jedoch in der Verantwortung des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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