Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Wer, ohne einen der Tatbestände der §§ 40 oder 41 zu verwirklichen, vorsätzlich die Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 5 bis 7 verletzt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.Wer, ohne einen der Tatbestände der Paragraphen 40, oder 41 zu verwirklichen, vorsätzlich die Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 5 bis 7 verletzt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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