§ 39 Krypto-MPfG Aufbewahrung der Informationen

Krypto-MPfG - Krypto-Meldepflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat die zur Durchführung der in den Hauptstücken 3 bis 7 festgelegten Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte zu dokumentieren und diese Dokumente für zehn Jahre nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes, auf den sich diese Informationen beziehen, aufzubewahren und anschließend zu löschen.

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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