Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Finanzvergehen nach den §§ 40 und 41 hat das Gericht niemals zu ahnden. Die Finanzvergehen nach den Paragraphen 40 und 41 hat das Gericht niemals zu ahnden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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