§ 38 Krypto-MPfG Durchsetzung der Informationserhebung und -überprüfung

Krypto-MPfG - Krypto-Meldepflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat den Kryptowert-Nutzer schriftlich aufzufordern, die gemäß § 18 erforderlichen und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen noch nicht vorliegenden Informationen spätestens drei Monate nach Ablauf des Meldezeitraums vorzulegen.Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat den Kryptowert-Nutzer schriftlich aufzufordern, die gemäß Paragraph 18, erforderlichen und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen noch nicht vorliegenden Informationen spätestens drei Monate nach Ablauf des Meldezeitraums vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Legt der Kryptowert-Nutzer die in Abs. 1 genannten Informationen nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 vor, hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den Kryptowert-Nutzer zweimal schriftlich zur unverzüglichen Informationsvorlage aufzufordern (Mahnungen), wobei zwischen beiden Mahnungen mindestens sieben Tage zu liegen haben.Legt der Kryptowert-Nutzer die in Absatz eins, genannten Informationen nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, vor, hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den Kryptowert-Nutzer zweimal schriftlich zur unverzüglichen Informationsvorlage aufzufordern (Mahnungen), wobei zwischen beiden Mahnungen mindestens sieben Tage zu liegen haben.
  3. (3)Absatz 3,Kommt der Kryptowert-Nutzer der Aufforderung in der zweiten Mahnung (Abs. 2) innerhalb von sieben Tagen nicht nach, hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den Kryptowert-Nutzer nach frühestens 60 Tagen ab der ursprünglichen Aufforderung nach Abs. 1 daran zu hindern, meldepflichtige Transaktionen durchzuführen, solange der Anbieter die verlangten Informationen nicht vorlegt.Kommt der Kryptowert-Nutzer der Aufforderung in der zweiten Mahnung (Absatz 2,) innerhalb von sieben Tagen nicht nach, hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den Kryptowert-Nutzer nach frühestens 60 Tagen ab der ursprünglichen Aufforderung nach Absatz eins, daran zu hindern, meldepflichtige Transaktionen durchzuführen, solange der Anbieter die verlangten Informationen nicht vorlegt.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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