Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Feststellung, ob die natürliche Person eine meldepflichtige Person ist
(1)Absatz eins,Bei der Begründung einer Beziehung zu einer als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Selbstauskunft gemäß dem 7. Hauptstück zu beschaffen, anhand derer er die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) der als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person zu bestimmen und die Angemessenheit dieser Selbstauskunft auf der Grundlage der an den meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen übermittelten Informationen zu bestätigen hat. Zu diesen Unterlagen gehören auch alle, die gemäß den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) zu erfassen sind.
(2)Absatz 2,Bei bereits bestehenden Kryptowert-Nutzern hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Selbstauskunft nach vorstehenden Absatzes bis zum 1. Jänner 2027 zu beschaffen.
(3)Absatz 3,Die Begründung einer Beziehung darf nur bei Vorliegen einer gültigen Selbstauskunft erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 28 Krypto-MPfG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 Krypto-MPfG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 28 Krypto-MPfG