§ 33 Krypto-MPfG (Krypto-Meldepflichtgesetz), Allgemeine Sorgfaltsvorschriften im Zusammenhang mit der Anwendung von Vorschriften des 5. und 6. Hauptstücks - JUSLINE Österreich
§ 33 Krypto-MPfG Allgemeine Sorgfaltsvorschriften im Zusammenhang mit der Anwendung von Vorschriften des 5. und 6. Hauptstücks
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
(1)Absatz eins,Ein Kryptowert-Nutzer gilt ab dem Tag als meldepflichtiger Nutzer, an dem er nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den 5. und 6. Hauptstücken als solcher identifiziert wird.
(2)Absatz 2,Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat die in den 5. und 6. Hauptstücken festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember jedes Meldezeitraumes abzuschließen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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