§ 21 Krypto-MPfG Informationsaustausch

Krypto-MPfG - Krypto-Meldepflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Bundesminister für Finanzen übermittelt jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, der zuständigen Behörde jedes teilnehmenden Staates die Informationen gemäß § 18 nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des elektronischen Standardformates. Der Bundesminister für Finanzen übermittelt jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, der zuständigen Behörde jedes teilnehmenden Staates die Informationen gemäß Paragraph 18, nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des elektronischen Standardformates.

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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