Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem qualifizierten Drittland (§ 14 Abs. 4) steuerlich ansässig ist und der gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 lit. b, c oder d im Inland meldepflichtig ist, muss den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 im Inland nicht nachkommen, wenn er sie in dem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland erfüllt und im Inland eine Mitteilung gemäß § 17 eingereicht hat.Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem qualifizierten Drittland (Paragraph 14, Absatz 4,) steuerlich ansässig ist und der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, c, oder d im Inland meldepflichtig ist, muss den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 im Inland nicht nachkommen, wenn er sie in dem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland erfüllt und im Inland eine Mitteilung gemäß Paragraph 17, eingereicht hat.
(2)Absatz 2,Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem qualifizierten Drittland nach den dort geltenden Vorschriften gegründet oder organisiert ist und entweder Rechtspersönlichkeit in dieser Jurisdiktion besitzt oder verpflichtet ist, Steuererklärungen oder Steuerinformationen bei den dortigen Steuerbehörden in Bezug auf seine Einkünfte einzureichen und der gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 lit. c oder d im Inland meldepflichtig ist, muss den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 im Inland nicht nachkommen, wenn er sie in dem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland erfüllt und im Inland eine Mitteilung gemäß § 17 eingereicht hat.Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem qualifizierten Drittland nach den dort geltenden Vorschriften gegründet oder organisiert ist und entweder Rechtspersönlichkeit in dieser Jurisdiktion besitzt oder verpflichtet ist, Steuererklärungen oder Steuerinformationen bei den dortigen Steuerbehörden in Bezug auf seine Einkünfte einzureichen und der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, oder d im Inland meldepflichtig ist, muss den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 im Inland nicht nachkommen, wenn er sie in dem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland erfüllt und im Inland eine Mitteilung gemäß Paragraph 17, eingereicht hat.
(3)Absatz 3,Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem qualifizierten Drittland verwaltet wird und der gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 lit. d im Inland meldepflichtig ist, muss den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 im Inland nicht nachkommen, wenn er sie in dem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland erfüllt und im Inland eine Mitteilung gemäß § 17 eingereicht hat.Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem qualifizierten Drittland verwaltet wird und der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, im Inland meldepflichtig ist, muss den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 im Inland nicht nachkommen, wenn er sie in dem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland erfüllt und im Inland eine Mitteilung gemäß Paragraph 17, eingereicht hat.
(4)Absatz 4,Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem qualifizierten Drittland steuerlich ansässig ist und die gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 lit. d im Inland meldepflichtig ist, muss den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 im Inland nicht nachkommen, wenn er diese in dem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland erfüllt und im Inland eine Mitteilung gemäß § 17 eingereicht hat.Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem qualifizierten Drittland steuerlich ansässig ist und die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, im Inland meldepflichtig ist, muss den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 im Inland nicht nachkommen, wenn er diese in dem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland erfüllt und im Inland eine Mitteilung gemäß Paragraph 17, eingereicht hat.
(5)Absatz 5,Ein gemäß § 15 Abs. 1 im Inland meldepflichtiger meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist nicht verpflichtet, den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 in Bezug auf jene meldepflichtigen Transaktionen nachzukommen, die er über eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland abwickelt, wenn die Zweigniederlassung in dem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland diesen Anforderungen nachkommt und er im Inland eine Mitteilung gemäß § 17 eingereicht hat.Ein gemäß Paragraph 15, Absatz eins, im Inland meldepflichtiger meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist nicht verpflichtet, den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 in Bezug auf jene meldepflichtigen Transaktionen nachzukommen, die er über eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland abwickelt, wenn die Zweigniederlassung in dem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland diesen Anforderungen nachkommt und er im Inland eine Mitteilung gemäß Paragraph 17, eingereicht hat.
(6)Absatz 6,Ein im Inland meldepflichtiger meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist nicht verpflichtet, den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 nachzukommen, wenn das Kriterium aufgrund dessen die Meldepflicht im anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland vorliegt, einem anderen Kriterium, das die Meldepflicht im Inland begründen würde, in der Reihenfolge gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 gleichrangig ist und er im Inland eine Mitteilung gemäß § 17 eingereicht hat.Ein im Inland meldepflichtiger meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist nicht verpflichtet, den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 nachzukommen, wenn das Kriterium aufgrund dessen die Meldepflicht im anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland vorliegt, einem anderen Kriterium, das die Meldepflicht im Inland begründen würde, in der Reihenfolge gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, gleichrangig ist und er im Inland eine Mitteilung gemäß Paragraph 17, eingereicht hat.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 Krypto-MPfG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 Krypto-MPfG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 Krypto-MPfG