Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,„Meldepflichtige Transaktion“ ist jedes Tauschgeschäft und jede Übertragung von meldepflichtigen Kryptowerten.
(2)Absatz 2,„Tauschgeschäft“ ist jeder Tausch zwischen meldepflichtigen Kryptowerten und FIAT-Währungen und jeder Tausch zwischen einer oder mehreren Formen von meldepflichtigen Kryptowerten.
(3)Absatz 3,„Übertragung“ ist eine Transaktion, die einen meldepflichtigen Kryptowert von oder auf die Kryptowert-Adresse oder das Konto eines Kryptowert-Nutzers bewegt, mit Ausnahme einer Transaktion, die vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Namen desselben Kryptowert-Nutzers verwaltet wird, wenn der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf der Grundlage des Wissens, das ihm zum Zeitpunkt der Transaktion zur Verfügung steht, nicht feststellen kann, dass es sich bei der Transaktion um ein Tauschgeschäft handelt.
(4)Absatz 4,„Meldepflichtige Massenzahlungstransaktion“ ist eine Übertragung von meldepflichtigen Kryptowerten gegen Waren oder Dienstleistungen im Wert von mehr als 50 000 US-Dollar.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 Krypto-MPfG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Krypto-MPfG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 Krypto-MPfG