§ 2 Krypto-MPfG Anwendungsbereich

Krypto-MPfG - Krypto-Meldepflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz legt die Pflicht zur Registrierung (4. Hauptstück) sowie die Pflichten zur Meldung von Informationen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (3. Hauptstück) und zur Sorgfalt (5. bis 7. Hauptstück) von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und den automatischen Austausch der gemeldeten Informationen mit den zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten fest.
  2. (2)Absatz 2,Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden das EU-Amtshilfegesetz – EU-AHG, BGBl. I Nr. 112/2012, und die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäße Anwendung.Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden das EU-Amtshilfegesetz – EU-AHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, und die Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sinngemäße Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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