Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1 obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe. Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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