§ 5 Krypto-MPfG (Krypto-Meldepflichtgesetz), Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Kryptowert-Betreiber und Krypto-Dienstleistungen - JUSLINE Österreich
§ 5 Krypto-MPfG Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Kryptowert-Betreiber und Krypto-Dienstleistungen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,„Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ ist ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, d.h. jede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen.„Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ ist ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz eins, Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, d.h. jede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen.
(2)Absatz 2,„Meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ ist jeder Anbieter von Kryptodienstleistungen nach Abs. 1 und jeder Kryptowert-Betreiber nach Abs. 3, der mindestens eine Krypto-Dienstleistung anbietet, die ein Tauschgeschäft für einen meldepflichtigen Nutzer bewirkt oder in dessen Namen ein Tauschgeschäft bewirkt wird.„Meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ ist jeder Anbieter von Kryptodienstleistungen nach Absatz eins und jeder Kryptowert-Betreiber nach Absatz 3,, der mindestens eine Krypto-Dienstleistung anbietet, die ein Tauschgeschäft für einen meldepflichtigen Nutzer bewirkt oder in dessen Namen ein Tauschgeschäft bewirkt wird.
(3)Absatz 3,„Kryptowert-Betreiber“ ist ein Krypto-Dienstleistungsanbieter, bei dem es sich nicht um einen „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ nach Abs. 1 handelt.„Kryptowert-Betreiber“ ist ein Krypto-Dienstleistungsanbieter, bei dem es sich nicht um einen „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ nach Absatz eins, handelt.
(4)Absatz 4,„Krypto-Dienstleistungen“ sind Krypto-Dienstleistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 und umfassen jede der folgenden Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten:„Krypto-Dienstleistungen“ sind Krypto-Dienstleistungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 und umfassen jede der folgenden Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten:
a)Litera aVerwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden;
b)Litera bBetrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;
c)Litera cTausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag;
d)Litera dTausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;
e)Litera eAusführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
f)Litera fPlatzierung von Kryptowerten;
g)Litera gAnnahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
h)Litera hBeratung zu Kryptowerten;
i)Litera iPortfolioverwaltung von Kryptowerten;
j)Litera jErbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden.
Zusätzlich sind Dienstleistungen iZm Staking und Lending von Kryptowerten für Kunden umfasst.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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