Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Anwendung der Meldepflicht
(1)Absatz eins,Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (§ 5 Abs. 2) unterliegt im Inland den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7, und ist verpflichtet, alle meldepflichtigen Informationen gemäß § 18 zu erheben:Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (Paragraph 5, Absatz 2,) unterliegt im Inland den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7, und ist verpflichtet, alle meldepflichtigen Informationen gemäß Paragraph 18, zu erheben:
1.Ziffer einswenn es sich um einen Rechtsträger (§ 14 Abs. 10) handelt, der im Inland gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen wurde oder der nach einer Mitteilung gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 im Inland zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen (§ 5 Abs. 4) berechtigt ist, oderwenn es sich um einen Rechtsträger (Paragraph 14, Absatz 10,) handelt, der im Inland gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen wurde oder der nach einer Mitteilung gemäß Artikel 60, der Verordnung (EU) 2023/1114 im Inland zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen (Paragraph 5, Absatz 4,) berechtigt ist, oder
2.Ziffer 2falls Z 1 nicht zur Anwendung kommt, in folgender Reihenfolge:falls Ziffer eins, nicht zur Anwendung kommt, in folgender Reihenfolge:
a)Litera awenn es sich um einen Rechtsträger oder eine natürliche Person handelt, der bzw. die im Inland steuerlich ansässig ist, oder
b)Litera bwenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der
aa)Sub-Litera, a, anach den österreichischen Rechtsvorschriften gegründet oder organisiert ist und
bb)Sub-Litera, b, bentweder Rechtspersönlichkeit im Inland besitzt oder verpflichtet ist, Steuererklärungen oder Steuerinformationen bei den innerstaatlichen Steuerbehörden in Bezug auf seine Einkünfte einzureichen, oder
c)Litera cwenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der im Inland verwaltet wird, oder
d)Litera dwenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der eine Niederlassung im Inland hat oder um eine natürliche Person, die einen regulären Geschäftsort in Österreich hat.
(2)Absatz 2,Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen mit einer Zweigniederlassung im Inland unterliegt im Inland den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 in Bezug auf meldepflichtige Transaktionen, die über diese Zweigniederlassung durchgeführt werden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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