§ 9 ISBG Stiftungsvorstand

ISBG - Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Stiftungsvorstand besteht aus der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der OeAD-GmbH. Der Stiftungsvorstand unterliegt nur den Weisungen des Stiftungsrates.
  2. (2)Absatz 2,Der Stiftungsvorstand ist bei Pflichtverletzungen, die so grob sind, dass sie auch die Voraussetzungen für eine Abberufung gemäß § 7 Abs. 1 des OeAD-Gesetzes, BGBl. I Nr. 99/2008, erfüllen, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mittels Bescheid abzuberufen. Die Nachbesetzung für die restliche Funktionsdauer hat gemäß § 7 des OeAD-Gesetzes zu erfolgen, wobei aufDer Stiftungsvorstand ist bei Pflichtverletzungen, die so grob sind, dass sie auch die Voraussetzungen für eine Abberufung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des OeAD-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,, erfüllen, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mittels Bescheid abzuberufen. Die Nachbesetzung für die restliche Funktionsdauer hat gemäß Paragraph 7, des OeAD-Gesetzes zu erfolgen, wobei auf
    1. 1.Ziffer einseine innovationsfreudige Haltung der Bewerberinnen und Bewerber sowie
    2. 2.Ziffer 2ausgeprägte Managementkompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber im Bildungs- und Forschungsbereich
    besonderer Wert zu legen ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind
    1. 1.Ziffer einsdie Aufgaben des Stiftungsvorstandes nach dem BStFG 2015,
    2. 1a.Ziffer eins adie Unterbreitung von Vorschlägen ob bzw. in welchem Umfang Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 zu operationalisieren sind,die Unterbreitung von Vorschlägen ob bzw. in welchem Umfang Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zu operationalisieren sind,
    3. 2.Ziffer 2die Entgegennahme von Absichtserklärungen zur Gründung von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 sowie Betreuung der Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 entsprechend den Beschlüssen des Stiftungsrates gemäß § 10 Abs. 10 Z 8,die Entgegennahme von Absichtserklärungen zur Gründung von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, sowie Betreuung der Angelegenheiten von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, entsprechend den Beschlüssen des Stiftungsrates gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 8,,
    4. 3.Ziffer 3die Einberufung des Innovationsdialoges für Bildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3,die Einberufung des Innovationsdialoges für Bildung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,,
    5. 4.Ziffer 4die Veröffentlichung
      1. a)Litera ader Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 10 Z 4 sowie von darauf basierenden Dreijahresprogrammen und Ausschreibungen,der Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 4, sowie von darauf basierenden Dreijahresprogrammen und Ausschreibungen,
      2. b)Litera bder Förderkriterien gemäß § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 10 Z 7,der Förderkriterien gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 7,,
      3. c)Litera cder Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15,der Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 15,,
      4. d)Litera dder Liste von Einrichtungen und Unternehmen, die mit Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16 ausgezeichnet wurden und der Veröffentlichung nicht widersprochen haben,der Liste von Einrichtungen und Unternehmen, die mit Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16, ausgezeichnet wurden und der Veröffentlichung nicht widersprochen haben,
      5. e)Litera edes Berichtes gemäß Z 8,des Berichtes gemäß Ziffer 8,,
      6. f)Litera fdes Corporate-Governance-Berichtes gemäß Z 9, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes Daten betreffend die Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstandes nur nach dessen Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:des Corporate-Governance-Berichtes gemäß Ziffer 9,, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes Daten betreffend die Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstandes nur nach dessen Einwilligung (Artikel 4, Nr. 11 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, [im Folgenden: DSGVO]) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:
        1. aa)Sub-Litera, a, aName und Geburtsjahr des Stiftungsvorstandes,
        2. bb)Sub-Litera, b, bBeginn der ersten und Ende der laufenden Funktionsperiode des Stiftungsvorstandes sowie
        3. cc)Sub-Litera, c, cMitgliedschaft des Stiftungsvorstandes in Aufsichtsorganen anderer Unternehmen,
      7. g)Litera gvon strategischen Studien im Sinne der Z 10 oder des § 3 Abs. 1 Z 4 sowievon strategischen Studien im Sinne der Ziffer 10, oder des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, sowie
      8. h)Litera hder Geschäftsordnung,
    6. 5.Ziffer 5die laufende Aktualisierung der Veröffentlichungen gemäß Z 4,die laufende Aktualisierung der Veröffentlichungen gemäß Ziffer 4,,
    7. 6.Ziffer 6die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings im Sinne der gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, erlassenen Verordnung,die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings im Sinne der gemäß Paragraph 67, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, erlassenen Verordnung,
    8. 7.Ziffer 7die zumindest vierteljährliche Information des Aufsichtsorganes über
      1. a)Litera aalle relevanten Fragen der Planung, der Risikolage und des Risikomanagements,
      2. b)Litera bdie Überwachung der Einhaltung der für die Stiftung geltenden Regelungen,
      3. c)Litera cfür die Stiftung bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfeldes sowie
      4. d)Litera dalle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe der Gründe,
    9. 8.Ziffer 8die Erstellung eines schriftlichen Berichts an den Stiftungsrat (§ 10) einmal pro Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres über die dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung im abgelaufenen Geschäftsjahr, der auch Substiftungen zu umfassen hat, die seitens der Stiftung gemäß § 4 Abs. 5 mit Vermögen ausgestattet wurden,die Erstellung eines schriftlichen Berichts an den Stiftungsrat (Paragraph 10,) einmal pro Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres über die dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung im abgelaufenen Geschäftsjahr, der auch Substiftungen zu umfassen hat, die seitens der Stiftung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, mit Vermögen ausgestattet wurden,
    10. 9.Ziffer 9die Erstellung eines Corporate-Governance-Berichtes an das Aufsichtsorgan (§ 13) sowiedie Erstellung eines Corporate-Governance-Berichtes an das Aufsichtsorgan (Paragraph 13,) sowie
    11. 10.Ziffer 10die Feststellung der mittel- und langfristigen Wirkungen der Fördertätigkeit der Stiftung bis zum 30. Juni 2022 und danach alle fünf Jahre.
  4. (4)Absatz 4,Dem Stiftungsvorstand gebührt eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung des regelmäßig zu erwartenden Arbeitsanfalls vom Aufsichtsorgan gemäß § 13 Abs. 4 Z 3 lit. e im Ausmaß von bis zu acht 630stel des Jahresbezuges pro Kalendermonat festzusetzen ist.Dem Stiftungsvorstand gebührt eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung des regelmäßig zu erwartenden Arbeitsanfalls vom Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3, Litera e, im Ausmaß von bis zu acht 630stel des Jahresbezuges pro Kalendermonat festzusetzen ist.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 01.01.9000
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 ISBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 ISBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 ISBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 ISBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 ISBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 ISBG
§ 10 ISBG