(2)Absatz 2,Sofern die laufende wissenschaftliche und fachliche Begleitung zur strategischen Positionierung und Optimierung der systemischen Wirkungen der Stiftung erforderlich erscheint, kann zusätzlich zu den in Abs. 1 vorgesehenen Organen ein wissenschaftlicher Beirat gemäß § 11 eingerichtet werden. Für Zeiten in denen kein wissenschaftlicher Beirat gemäß § 11 eingerichtet ist, sind die Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates durch Zuziehung externer Expertinnen und Experten zu erfüllen.Sofern die laufende wissenschaftliche und fachliche Begleitung zur strategischen Positionierung und Optimierung der systemischen Wirkungen der Stiftung erforderlich erscheint, kann zusätzlich zu den in Absatz eins, vorgesehenen Organen ein wissenschaftlicher Beirat gemäß Paragraph 11, eingerichtet werden. Für Zeiten in denen kein wissenschaftlicher Beirat gemäß Paragraph 11, eingerichtet ist, sind die Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates durch Zuziehung externer Expertinnen und Experten zu erfüllen.
(3)Absatz 3,Bei der Besetzung von Organen ist soweit als möglich auf die geschlechterparitätische Besetzung und auf eine ausgewogene Altersstruktur zu achten.
(4)Absatz 4,Soweit in der Folge nicht anders bestimmt, entscheiden die Organe der Stiftung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5)Absatz 5,Die Mitglieder der in Abs. 1 und 2 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Mit Ausnahme der Tätigkeit des Stiftungsvorstandes (§ 9) sowie der Stiftungsprüferin oder des Stiftungsprüfers (§ 12) ist die Tätigkeit der Organe der Stiftung ehrenamtlich.Die Mitglieder der in Absatz eins, und 2 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Mit Ausnahme der Tätigkeit des Stiftungsvorstandes (Paragraph 9,) sowie der Stiftungsprüferin oder des Stiftungsprüfers (Paragraph 12,) ist die Tätigkeit der Organe der Stiftung ehrenamtlich.
(6)Absatz 6,Die Mitglieder der in Abs. 1 und 2 angeführten Organe habenDie Mitglieder der in Absatz eins, und 2 angeführten Organe haben
1.Ziffer einsihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,
2.Ziffer 2sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere an den Abstimmungen der betreffenden Organe nicht teilzunehmen sowiesich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere an den Abstimmungen der betreffenden Organe nicht teilzunehmen sowie
3.Ziffer 3die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften dabei insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 1299 f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811.die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften dabei insbesondere nach den Bestimmungen der Paragraphen 1299, f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946 aus 1811,.
(7)Absatz 7,Die OeAD (Österreichische Austauschdienst)-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend: OeAD-GmbH) hat als Geschäftsstelle der Stiftung zu dienen und dabei insbesondere die in den §§ 10 Abs. 11 und 14 Abs. 1 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen.Die OeAD (Österreichische Austauschdienst)-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend: OeAD-GmbH) hat als Geschäftsstelle der Stiftung zu dienen und dabei insbesondere die in den Paragraphen 10, Absatz 11 und 14 Absatz eins, vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen.
(8)Absatz 8,Die Stiftung hat
1.Ziffer einsder OeAD-GmbH für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 7 sowieder OeAD-GmbH für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 7, sowie
2.Ziffer 2den in § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d genannten Agenturen für die Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen sowie die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2den in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis d genannten Agenturen für die Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen sowie die Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2
eine angemessene Entschädigung zu leisten.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 01.01.9000
0 Kommentare zu § 8 ISBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 ISBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 ISBG