Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
Die Stiftung kann nur
1.Ziffer einsdurch Bundesgesetz oder
2.Ziffer 2wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 erfüllt sind,wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, erfüllt sind,
aufgelöst werden.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 01.01.9000
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