Gesamte Rechtsvorschrift ISBG

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

ISBG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 ISBG Allgemeine Bestimmungen


Gegenstand
  1. (1)Absatz eins,Zur Förderung von Innovation im Bildungsbereich wird eine Stiftung mit dem Namen „Innovationsstiftung für Bildung“ (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Wien errichtet. Das seitens des Bundes bereitgestellte Vermögen der Stiftung beträgt maximal 50 Millionen Euro.
  2. (2)Absatz 2,Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Sie ist insbesondere berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
  3. (3)Absatz 3,Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Stiftung § 2 Abs. 1 zweiter Satz, § 5 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 5 und 6, § 20, § 21 Abs. 9 Z 1 bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 sowie § 27 Abs. 7 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Stiftung Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 5, Absatz 2, bis 5, Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, und 3, Paragraph 19, Absatz 5, und 6, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 sowie Paragraph 27, Absatz 7, des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 (BStFG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsHinsichtlich des § 2 Abs. 1 zweiter Satz, des § 5 Abs. 2 bis 4, des § 17 Abs. 2 zweiter Satz, des § 20 Abs. 2 und 3 sowie des § 21 Abs. 9 Z 2 BStFG 2015 treten an die Stelle der Gründungs- bzw. Stiftungserklärung bzw. Satzung der Stiftung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz, des Paragraph 5, Absatz 2, bis 4, des Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz, des Paragraph 20, Absatz 2, und 3 sowie des Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer 2, BStFG 2015 treten an die Stelle der Gründungs- bzw. Stiftungserklärung bzw. Satzung der Stiftung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
    2. 2.Ziffer 2Das Aufsichtsorgan hat eine Wertgrenze für Geschäfte untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 5 BStFG 2015 festzulegen.Das Aufsichtsorgan hat eine Wertgrenze für Geschäfte untergeordneter Bedeutung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, BStFG 2015 festzulegen.
    3. 3.Ziffer 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist als Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne der § 20 BStFG 2015 anzusehen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist als Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne der Paragraph 20, BStFG 2015 anzusehen.
    4. 4.Ziffer 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat vor Bestellung des ersten Stiftungsrates dem Stiftungs- und Fondsregister die Angaben gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 BStFG 2015 zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister zu übermitteln.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat vor Bestellung des ersten Stiftungsrates dem Stiftungs- und Fondsregister die Angaben gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 BStFG 2015 zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister zu übermitteln.
    5. 5.Ziffer 5Nach Bestellung des ersten Stiftungsrates hat der Stiftungsvorstand
      1. a)Litera adie Funktion,
      2. b)Litera bden Namen,
      3. c)Litera cbei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Stammzahl (§ 6 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004),bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Stammzahl (Paragraph 6, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,),
      4. d)Litera dbei natürlichen Personen den Geburtsort, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, den Sitz sowie
      5. e)Litera edie für Zustellungen maßgebliche Anschrift
      für jedes Mitglied eines Organs der Stiftung dem Stiftungs- und Fondsregister zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen und diese Mitteilungen im Falle von Änderungen zu aktualisieren.
  4. (4)Absatz 4,Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 2 ISBG Zweck und Aufgaben der Stiftung


Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die Stiftung soll einen Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen in Österreich insbesondere durch kompetitive oder qualitätsgesicherte Förderung von innovativen Projekten im Bildungs- und Forschungsbereich leisten. Dabei ist den Aspekten Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Die Stiftung soll einen Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen in Österreich insbesondere durch kompetitive oder qualitätsgesicherte Förderung von innovativen Projekten im Bildungs- und Forschungsbereich leisten. Dabei ist den Aspekten

  1. 1.Ziffer einsder institutionellen Veränderung,
  2. 2.Ziffer 2der Entwicklungsfähigkeit,
  3. 3.Ziffer 3der Nachhaltigkeit und Zukunftsorientierung,
  4. 4.Ziffer 4des lebensbegleitenden Lernens sowie
  5. 5.Ziffer 5der Chancengerechtigkeit, unter besonderer Berücksichtigung der Chancengerechtigkeit für unterrepräsentierte Gruppen sowie Gruppen mit spezifischen Anforderungen
ein besonderer Stellenwert einzuräumen.

§ 3 ISBG Zielerreichung


  1. (1)Absatz eins,Zur Erreichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung insbesondere
    1. 1.Ziffer einsFörderungen vergeben,
    2. 2.Ziffer 2jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) erstellen,jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (Paragraph 15,) erstellen,
    3. 3.Ziffer 3Gütesiegel für Bildungsinnovationen (§ 16) vergeben,Gütesiegel für Bildungsinnovationen (Paragraph 16,) vergeben,
    4. 4.Ziffer 4strategische Studien zur Verbesserung der Effektivität, Effizienz und Wirkungsorientierung durchführen sowie
    5. 5.Ziffer 5Innovationspartnerschaften eingehen, in deren Rahmen zweckgewidmete Zuwendungen an die Stiftung für qualitätsgesicherte Förderungen vorgenommen werden.
  2. (1a)Absatz eins a,Mittel, die für Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 bereitgestellt werden, unterliegen nicht der Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1.Mittel, die für Zwecke gemäß Absatz eins, Ziffer 5, bereitgestellt werden, unterliegen nicht der Obergrenze gemäß Paragraph eins, Absatz eins,
  3. (2)Absatz 2,Das Bildungsniveau und die Innovationskompetenz aller Altersgruppen (§ 2) sollen durch Förderungen in den folgenden Kategorien („Aktionslinien“) angehoben werden:Das Bildungsniveau und die Innovationskompetenz aller Altersgruppen (Paragraph 2,) sollen durch Förderungen in den folgenden Kategorien („Aktionslinien“) angehoben werden:
    1. 1.Ziffer einsStrategische Forschung zur Weiterentwicklung und Erneuerung des Bildungssystems,
    2. 2.Ziffer 2Transformation des Bildungssystems insbesondere mit den Schwerpunkten
      1. a)Litera aBildung und Forschung,
      2. b)Litera bWirtschaft und Bildung,
      3. c)Litera cErschließung des Bildungsmarktes sowie
      4. d)Litera dIntegrierende Entwicklungsprojekte im Bereich „Forschung – Bildung – Innovation“,
    3. 3.Ziffer 3Bewusstseinsbildung,
    4. 4.Ziffer 4Pilotprojekte zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen gemäß Abs. 3 sowiePilotprojekte zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen gemäß Absatz 3, sowie
    5. 5.Ziffer 5Vergabe von Stipendien zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz in Österreich.
  4. (3)Absatz 3,Förderungen dürfen ausschließlich beantragt werden von
    1. 1.Ziffer einsForschungseinrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2öffentlichen Schulen oder privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, elementarpädagogischen Einrichtungen, jeweils im Einvernehmen mit ihrem Erhalter, außerschulischen Bildungseinrichtungen und gemeinnützigen Institutionen der Erwachsenenbildung,
    3. 3.Ziffer 3Unternehmen sowie
    4. 4.Ziffer 4gemeinnützigen Einrichtungen,
    wobei Anträge nur zulässig sind, wenn Schulen, elementarpädagogische Einrichtungen, außerschulische Bildungseinrichtungen oder gemeinnützige Institutionen der Erwachsenenbildung (Z 2) beteiligt sind und im Falle der Beteiligung von außerschulischen Bildungseinrichtungen sichergestellt ist, dass diese im Rahmen des beantragten Projektes auch in der Lehre tätig werden.wobei Anträge nur zulässig sind, wenn Schulen, elementarpädagogische Einrichtungen, außerschulische Bildungseinrichtungen oder gemeinnützige Institutionen der Erwachsenenbildung (Ziffer 2,) beteiligt sind und im Falle der Beteiligung von außerschulischen Bildungseinrichtungen sichergestellt ist, dass diese im Rahmen des beantragten Projektes auch in der Lehre tätig werden.
  5. (4)Absatz 4,Die Aktionslinien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sind gegebenenfalls durch Dreijahresprogramme und darauf basierende Ausschreibungen zu operationalisieren. Ausschreibungen haben insbesondere zur Einhaltung der Kriterien gemäß Abs. 5 und der wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union die näheren Bestimmungen, unter denen Förderungen gewährt werden können, wie insbesondereDie Aktionslinien gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 sind gegebenenfalls durch Dreijahresprogramme und darauf basierende Ausschreibungen zu operationalisieren. Ausschreibungen haben insbesondere zur Einhaltung der Kriterien gemäß Absatz 5 und der wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union die näheren Bestimmungen, unter denen Förderungen gewährt werden können, wie insbesondere
    1. 1.Ziffer einsden Gegenstand der Förderungen,
    2. 2.Ziffer 2die förderbaren Kosten,
    3. 3.Ziffer 3die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen der Förderungen,
    4. 4.Ziffer 4Art und Ausmaß der Förderungen,
    5. 5.Ziffer 5das Verfahren,
    6. 6.Ziffer 6den Inhalt der Förderverträge,
    7. 7.Ziffer 7Bestimmungen zur Kontrolle, Auszahlung und Evaluierung sowie
    8. 8.Ziffer 8den zeitlichen Geltungsbereich der Ausschreibungen
    zu enthalten und sind im Internet zu veröffentlichen.
  6. (5)Absatz 5,Bei der Vergabe von Förderungen sind folgende Kriterien zur Bewertung heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsQualität und Relevanz,
    2. 2.Ziffer 2Risikoorientierung,
    3. 3.Ziffer 3Praxis- und Innovationsorientierung,
    4. 4.Ziffer 4Diversitäts-, Inklusions- und Transformationsorientierung,
    5. 5.Ziffer 5Offenheit,
    6. 6.Ziffer 6Impact- und Systemorientierung,
    7. 7.Ziffer 7Antizipation und Adaptivität,
    8. 8.Ziffer 8Nachhaltigkeitsorientierung,
    9. 9.Ziffer 9Chancengerechtigkeit und soziale Durchlässigkeit sowie
    10. 10.Ziffer 10Ausmaß der Vernetzung.
  7. (6)Absatz 6,Doppelförderungen sind zu vermeiden, wobei die Förderung von Projekten, die inhaltlich auf bestehenden Projekten aufbauen, diese abändern, ergänzen oder erweitern, jedenfalls zulässig ist.

§ 4 ISBG Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung


  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Stiftung jährlich einen Betrag von mindestens 2 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Zusätzlich zu den in Abs. 1 vorgesehenen Mitteln darf die Stiftung mit Zuwendungen Dritter dotiert werden.Zusätzlich zu den in Absatz eins, vorgesehenen Mitteln darf die Stiftung mit Zuwendungen Dritter dotiert werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Vermögensanlage hat in einer dem § 446 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, entsprechenden Art und Weise stattzufinden.Die Vermögensanlage hat in einer dem Paragraph 446, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechenden Art und Weise stattzufinden.
  4. (4)Absatz 4,Als Fördermittel können
    1. 1.Ziffer einsdie Erträgnisse aus dem Vermögen der Stiftung,
    2. 2.Ziffer 2die Dotierungen gemäß Abs. 2 sowiedie Dotierungen gemäß Absatz 2, sowie
    3. 3.Ziffer 3das Vermögen der Stiftung bis zur Grenze gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz BStFG 2015das Vermögen der Stiftung bis zur Grenze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz BStFG 2015
    ausgeschüttet werden.
  5. (5)Absatz 5,Zur Erreichung des Stiftungszweckes darf die Stiftung gemeinsam mit Dritten Substiftungen nach den Bestimmungen des BStFG 2015 gründen und mit Vermögen ausstatten, wenn sichergestellt ist, dass das Vermögen jeder einzelnen Substiftung zu mindestens 70 Prozent von den Dritten bereitgestellt wird.
  6. (6)Absatz 6,Auf die Substiftungen gemäß Abs. 5 sind die §§ 2 und 3, § 4 Abs. 2 bis 7, die §§ 5 und 6 sowie § 14 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 2 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:Auf die Substiftungen gemäß Absatz 5, sind die Paragraphen 2, und 3, Paragraph 4, Absatz 2, bis 7, die Paragraphen 5, und 6 sowie Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, und 5 sowie Absatz 2, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsSubstiftungen sind berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
    2. 1a.Ziffer eins aSubstiftungen erfüllen den Zweck gemäß § 2 auch durch Förderung einer bestimmten Altersgruppe.Substiftungen erfüllen den Zweck gemäß Paragraph 2, auch durch Förderung einer bestimmten Altersgruppe.
    3. 2.Ziffer 2Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien gemäß § 10 Abs. 10 Z 4, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 4,, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.
    4. 2a.Ziffer 2 aDem über die Vergabe von Stipendien entscheidenden Organ von Substiftungen, die Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 vergeben, hat ein Mitglied eines Organs der Stiftung anzugehören.Dem über die Vergabe von Stipendien entscheidenden Organ von Substiftungen, die Stipendien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, vergeben, hat ein Mitglied eines Organs der Stiftung anzugehören.
    5. 3.Ziffer 3Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Kriterien gemäß § 3 Abs. 5 anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß § 10 Abs. 10 Z 7, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Kriterien gemäß Paragraph 3, Absatz 5, anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 7,, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.
    6. 4.Ziffer 4Die Anforderungen des Abs. 3 gelten nur für die von der Stiftung bereitgestellten Mittel.Die Anforderungen des Absatz 3, gelten nur für die von der Stiftung bereitgestellten Mittel.
    7. 5.Ziffer 5Die Verschwiegenheitsverpflichtung des § 6 ist von den Organen der Substiftungen sowie allen sonst für die Substiftungen tätigen Personen einzuhalten.Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Paragraph 6, ist von den Organen der Substiftungen sowie allen sonst für die Substiftungen tätigen Personen einzuhalten.
    8. 6.Ziffer 6Die Substiftungen sind berechtigt, die Agenturen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d gegen angemessenes Entgelt mit der Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen sowie der Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 zu beauftragen.Die Substiftungen sind berechtigt, die Agenturen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis d gegen angemessenes Entgelt mit der Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen sowie der Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zu beauftragen.
    9. 7.Ziffer 7Substiftungen haben im Sinne der Transparenz gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 die Stiftung bei der Erstellung einer Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) durch Übermittlung der erforderlichen Informationen zu unterstützen.Substiftungen haben im Sinne der Transparenz gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, die Stiftung bei der Erstellung einer Landkarte der Bildungsinnovationen (Paragraph 15,) durch Übermittlung der erforderlichen Informationen zu unterstützen.
    10. 8.Ziffer 8Die in § 14 Abs. 2 vorgesehenen Aufgaben kommen Substiftungen nur zu, soweit diese die Abwicklung von Anträgen der Plattform „Bildungsförderung“ übertragen haben (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. e).Die in Paragraph 14, Absatz 2, vorgesehenen Aufgaben kommen Substiftungen nur zu, soweit diese die Abwicklung von Anträgen der Plattform „Bildungsförderung“ übertragen haben (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,).
  7. (7)Absatz 7,Auf die Substiftungen gemäß Abs. 5 sind die Bestimmungen des BStFG 2015 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:Auf die Substiftungen gemäß Absatz 5, sind die Bestimmungen des BStFG 2015 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsÄnderungen der Gründungserklärung können nur einvernehmlich zwischen den Gründern der Substiftungen vorgenommen werden.
    2. 2.Ziffer 2Die Tätigkeit der Substiftungen unterliegt – hinsichtlich der von der Stiftung bereitgestellten Mittel – der Kontrolle durch den Rechnungshof.
    3. 3.Ziffer 3In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 15 BStFG 2015 hat eine Übertragung des verbleibenden Vermögens der betreffenden Substiftungen auf die Stiftung zu erfolgen. Den Fällen gemäß § 7 Abs. 1 Z 15 BStFG 2015 ist gleichzuhalten, wenn für alle Gründer der Substiftungen, mit Ausnahme der Stiftung, die Gesamtrechtsnachfolge anzutreten wäre, allerdings kein einziger Gesamtrechtsnachfolger zur Verfügung steht.In den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15, BStFG 2015 hat eine Übertragung des verbleibenden Vermögens der betreffenden Substiftungen auf die Stiftung zu erfolgen. Den Fällen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15, BStFG 2015 ist gleichzuhalten, wenn für alle Gründer der Substiftungen, mit Ausnahme der Stiftung, die Gesamtrechtsnachfolge anzutreten wäre, allerdings kein einziger Gesamtrechtsnachfolger zur Verfügung steht.

§ 5 ISBG Rückabwicklung von Förderungen


  1. (1)Absatz eins,Anlässlich der Gewährung von Förderungen hat sich die Stiftung vorzubehalten, dass Förderungen zu ersetzen und vom Tage der Auszahlung an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Stiftung über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
    2. 2.Ziffer 2die geförderten Projekte durch Verschulden der Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfänger nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden sind oder
    3. 3.Ziffer 3Förderungen widmungswidrig verwendet werden oder
    4. 4.Ziffer 4den Erfolg der geförderten Projekte sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden der Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfänger nicht eingehalten werden oder
    5. 5.Ziffer 5von den Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfängern, nach zumindest dreimaliger Aufforderung, vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.
  2. (2)Absatz 2,Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen ist regelmäßig sowie nach Abschluss der geförderten Projekte von den Agenturen und Substiftungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 zu überprüfen.Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen ist regelmäßig sowie nach Abschluss der geförderten Projekte von den Agenturen und Substiftungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, zu überprüfen.

§ 6 ISBG Verschwiegenheitsverpflichtung


Die Mitglieder der Organe gemäß § 8 Abs. 1 und 2 sowie alle sonst für die Stiftung tätigen Personen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für die Stiftung weiter. Die Mitglieder der Organe gemäß Paragraph 8, Absatz eins, und 2 sowie alle sonst für die Stiftung tätigen Personen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für die Stiftung weiter.

§ 7 ISBG Rechnungslegung


§ 20 BStFG 2015 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde wahrnimmt. Paragraph 20, BStFG 2015 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde wahrnimmt.

§ 8 ISBG Innovationsstiftung für Bildung


Organe
  1. (1)Absatz eins,Die Organe der Stiftung sind:
    1. 1.Ziffer einsder Stiftungsvorstand (§ 9),der Stiftungsvorstand (Paragraph 9,),
    2. 2.Ziffer 2der Stiftungsrat (§ 10),der Stiftungsrat (Paragraph 10,),
    3. 3.Ziffer 3die Stiftungsprüferin oder der Stiftungsprüfer (§ 12) sowiedie Stiftungsprüferin oder der Stiftungsprüfer (Paragraph 12,) sowie
    4. 4.Ziffer 4das Aufsichtsorgan (§ 13).das Aufsichtsorgan (Paragraph 13,).
  2. (2)Absatz 2,Sofern die laufende wissenschaftliche und fachliche Begleitung zur strategischen Positionierung und Optimierung der systemischen Wirkungen der Stiftung erforderlich erscheint, kann zusätzlich zu den in Abs. 1 vorgesehenen Organen ein wissenschaftlicher Beirat gemäß § 11 eingerichtet werden. Für Zeiten in denen kein wissenschaftlicher Beirat gemäß § 11 eingerichtet ist, sind die Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates durch Zuziehung externer Expertinnen und Experten zu erfüllen.Sofern die laufende wissenschaftliche und fachliche Begleitung zur strategischen Positionierung und Optimierung der systemischen Wirkungen der Stiftung erforderlich erscheint, kann zusätzlich zu den in Absatz eins, vorgesehenen Organen ein wissenschaftlicher Beirat gemäß Paragraph 11, eingerichtet werden. Für Zeiten in denen kein wissenschaftlicher Beirat gemäß Paragraph 11, eingerichtet ist, sind die Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates durch Zuziehung externer Expertinnen und Experten zu erfüllen.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Besetzung von Organen ist soweit als möglich auf die geschlechterparitätische Besetzung und auf eine ausgewogene Altersstruktur zu achten.
  4. (4)Absatz 4,Soweit in der Folge nicht anders bestimmt, entscheiden die Organe der Stiftung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. (5)Absatz 5,Die Mitglieder der in Abs. 1 und 2 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Mit Ausnahme der Tätigkeit des Stiftungsvorstandes (§ 9) sowie der Stiftungsprüferin oder des Stiftungsprüfers (§ 12) ist die Tätigkeit der Organe der Stiftung ehrenamtlich.Die Mitglieder der in Absatz eins, und 2 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Mit Ausnahme der Tätigkeit des Stiftungsvorstandes (Paragraph 9,) sowie der Stiftungsprüferin oder des Stiftungsprüfers (Paragraph 12,) ist die Tätigkeit der Organe der Stiftung ehrenamtlich.
  6. (6)Absatz 6,Die Mitglieder der in Abs. 1 und 2 angeführten Organe habenDie Mitglieder der in Absatz eins, und 2 angeführten Organe haben
    1. 1.Ziffer einsihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere an den Abstimmungen der betreffenden Organe nicht teilzunehmen sowiesich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere an den Abstimmungen der betreffenden Organe nicht teilzunehmen sowie
    3. 3.Ziffer 3die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften dabei insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 1299 f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811.die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften dabei insbesondere nach den Bestimmungen der Paragraphen 1299, f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946 aus 1811,.
  7. (7)Absatz 7,Die OeAD (Österreichische Austauschdienst)-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend: OeAD-GmbH) hat als Geschäftsstelle der Stiftung zu dienen und dabei insbesondere die in den §§ 10 Abs. 11 und 14 Abs. 1 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen.Die OeAD (Österreichische Austauschdienst)-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend: OeAD-GmbH) hat als Geschäftsstelle der Stiftung zu dienen und dabei insbesondere die in den Paragraphen 10, Absatz 11 und 14 Absatz eins, vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen.
  8. (8)Absatz 8,Die Stiftung hat
    1. 1.Ziffer einsder OeAD-GmbH für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 7 sowieder OeAD-GmbH für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 7, sowie
    2. 2.Ziffer 2den in § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d genannten Agenturen für die Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen sowie die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2den in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis d genannten Agenturen für die Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen sowie die Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2
    eine angemessene Entschädigung zu leisten.

§ 9 ISBG Stiftungsvorstand


  1. (1)Absatz eins,Der Stiftungsvorstand besteht aus der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der OeAD-GmbH. Der Stiftungsvorstand unterliegt nur den Weisungen des Stiftungsrates.
  2. (2)Absatz 2,Der Stiftungsvorstand ist bei Pflichtverletzungen, die so grob sind, dass sie auch die Voraussetzungen für eine Abberufung gemäß § 7 Abs. 1 des OeAD-Gesetzes, BGBl. I Nr. 99/2008, erfüllen, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mittels Bescheid abzuberufen. Die Nachbesetzung für die restliche Funktionsdauer hat gemäß § 7 des OeAD-Gesetzes zu erfolgen, wobei aufDer Stiftungsvorstand ist bei Pflichtverletzungen, die so grob sind, dass sie auch die Voraussetzungen für eine Abberufung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des OeAD-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,, erfüllen, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mittels Bescheid abzuberufen. Die Nachbesetzung für die restliche Funktionsdauer hat gemäß Paragraph 7, des OeAD-Gesetzes zu erfolgen, wobei auf
    1. 1.Ziffer einseine innovationsfreudige Haltung der Bewerberinnen und Bewerber sowie
    2. 2.Ziffer 2ausgeprägte Managementkompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber im Bildungs- und Forschungsbereich
    besonderer Wert zu legen ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind
    1. 1.Ziffer einsdie Aufgaben des Stiftungsvorstandes nach dem BStFG 2015,
    2. 1a.Ziffer eins adie Unterbreitung von Vorschlägen ob bzw. in welchem Umfang Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 zu operationalisieren sind,die Unterbreitung von Vorschlägen ob bzw. in welchem Umfang Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zu operationalisieren sind,
    3. 2.Ziffer 2die Entgegennahme von Absichtserklärungen zur Gründung von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 sowie Betreuung der Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 entsprechend den Beschlüssen des Stiftungsrates gemäß § 10 Abs. 10 Z 8,die Entgegennahme von Absichtserklärungen zur Gründung von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, sowie Betreuung der Angelegenheiten von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, entsprechend den Beschlüssen des Stiftungsrates gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 8,,
    4. 3.Ziffer 3die Einberufung des Innovationsdialoges für Bildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3,die Einberufung des Innovationsdialoges für Bildung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,,
    5. 4.Ziffer 4die Veröffentlichung
      1. a)Litera ader Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 10 Z 4 sowie von darauf basierenden Dreijahresprogrammen und Ausschreibungen,der Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 4, sowie von darauf basierenden Dreijahresprogrammen und Ausschreibungen,
      2. b)Litera bder Förderkriterien gemäß § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 10 Z 7,der Förderkriterien gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 7,,
      3. c)Litera cder Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15,der Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 15,,
      4. d)Litera dder Liste von Einrichtungen und Unternehmen, die mit Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16 ausgezeichnet wurden und der Veröffentlichung nicht widersprochen haben,der Liste von Einrichtungen und Unternehmen, die mit Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16, ausgezeichnet wurden und der Veröffentlichung nicht widersprochen haben,
      5. e)Litera edes Berichtes gemäß Z 8,des Berichtes gemäß Ziffer 8,,
      6. f)Litera fdes Corporate-Governance-Berichtes gemäß Z 9, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes Daten betreffend die Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstandes nur nach dessen Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:des Corporate-Governance-Berichtes gemäß Ziffer 9,, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes Daten betreffend die Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstandes nur nach dessen Einwilligung (Artikel 4, Nr. 11 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, [im Folgenden: DSGVO]) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:
        1. aa)Sub-Litera, a, aName und Geburtsjahr des Stiftungsvorstandes,
        2. bb)Sub-Litera, b, bBeginn der ersten und Ende der laufenden Funktionsperiode des Stiftungsvorstandes sowie
        3. cc)Sub-Litera, c, cMitgliedschaft des Stiftungsvorstandes in Aufsichtsorganen anderer Unternehmen,
      7. g)Litera gvon strategischen Studien im Sinne der Z 10 oder des § 3 Abs. 1 Z 4 sowievon strategischen Studien im Sinne der Ziffer 10, oder des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, sowie
      8. h)Litera hder Geschäftsordnung,
    6. 5.Ziffer 5die laufende Aktualisierung der Veröffentlichungen gemäß Z 4,die laufende Aktualisierung der Veröffentlichungen gemäß Ziffer 4,,
    7. 6.Ziffer 6die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings im Sinne der gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, erlassenen Verordnung,die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings im Sinne der gemäß Paragraph 67, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, erlassenen Verordnung,
    8. 7.Ziffer 7die zumindest vierteljährliche Information des Aufsichtsorganes über
      1. a)Litera aalle relevanten Fragen der Planung, der Risikolage und des Risikomanagements,
      2. b)Litera bdie Überwachung der Einhaltung der für die Stiftung geltenden Regelungen,
      3. c)Litera cfür die Stiftung bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfeldes sowie
      4. d)Litera dalle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe der Gründe,
    9. 8.Ziffer 8die Erstellung eines schriftlichen Berichts an den Stiftungsrat (§ 10) einmal pro Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres über die dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung im abgelaufenen Geschäftsjahr, der auch Substiftungen zu umfassen hat, die seitens der Stiftung gemäß § 4 Abs. 5 mit Vermögen ausgestattet wurden,die Erstellung eines schriftlichen Berichts an den Stiftungsrat (Paragraph 10,) einmal pro Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres über die dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung im abgelaufenen Geschäftsjahr, der auch Substiftungen zu umfassen hat, die seitens der Stiftung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, mit Vermögen ausgestattet wurden,
    10. 9.Ziffer 9die Erstellung eines Corporate-Governance-Berichtes an das Aufsichtsorgan (§ 13) sowiedie Erstellung eines Corporate-Governance-Berichtes an das Aufsichtsorgan (Paragraph 13,) sowie
    11. 10.Ziffer 10die Feststellung der mittel- und langfristigen Wirkungen der Fördertätigkeit der Stiftung bis zum 30. Juni 2022 und danach alle fünf Jahre.
  4. (4)Absatz 4,Dem Stiftungsvorstand gebührt eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung des regelmäßig zu erwartenden Arbeitsanfalls vom Aufsichtsorgan gemäß § 13 Abs. 4 Z 3 lit. e im Ausmaß von bis zu acht 630stel des Jahresbezuges pro Kalendermonat festzusetzen ist.Dem Stiftungsvorstand gebührt eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung des regelmäßig zu erwartenden Arbeitsanfalls vom Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3, Litera e, im Ausmaß von bis zu acht 630stel des Jahresbezuges pro Kalendermonat festzusetzen ist.

§ 10 ISBG Stiftungsrat


  1. (1)Absatz eins,Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind, wobei
    1. 1.Ziffer einsdrei Mitglieder von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit sowie
    2. 2.Ziffer 2drei Mitglieder von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit
    des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzuschlagen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Zu Mitgliedern des Stiftungsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der Geschäftsführung von Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 3, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden, dürfen nicht Mitglieder des Stiftungsrates sein.Zu Mitgliedern des Stiftungsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der Geschäftsführung von Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden, dürfen nicht Mitglieder des Stiftungsrates sein.
  3. (3)Absatz 3,Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrates endet:
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf der Funktionsperiode,
    2. 2.Ziffer 2durch Zurücklegung der Funktion oder
    3. 3.Ziffer 3durch Abberufung gemäß Abs. 5.durch Abberufung gemäß Absatz 5,
    Im Fall der Z 2 und 3 ist von der zur Bestellung berechtigten Bundesministerin oder dem zur Bestellung berechtigten Bundesminister unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.Im Fall der Ziffer 2, und 3 ist von der zur Bestellung berechtigten Bundesministerin oder dem zur Bestellung berechtigten Bundesminister unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4,Folgende Personen dürfen dem Stiftungsrat nicht angehören:
    1. 1.Ziffer einsdie Mitglieder
      1. a)Litera avon anderen Organen der Stiftung,
      2. b)Litera bvon Organen des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates,
      (Anm.: lit. c aufgehoben durch Art. 4 Z 2, BGBl. I Nr. 52/2023)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,)
      1. d)Litera dvon Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
      2. e)Litera eder Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
    2. 2.Ziffer 2Funktionäre einer politischen Partei,
    3. 3.Ziffer 3Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,Personen, die eine der in Ziffer eins, Litera e, oder Ziffer 2, genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
    4. 4.Ziffer 4Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie
    5. 5.Ziffer 5Personen, die bereits sechs oder mehr Mandate in Aufsichtsorganen wahrnehmen.
  5. (5)Absatz 5,Die gemäß Abs. 1 zur Bestellung berechtigten Bundesministerinnen und Bundesminister haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrates mit Bescheid abzuberufen, wennDie gemäß Absatz eins, zur Bestellung berechtigten Bundesministerinnen und Bundesminister haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrates mit Bescheid abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
    2. 2.Ziffer 2nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
    3. 3.Ziffer 3dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
    4. 4.Ziffer 4grobe Pflichtverletzung vorliegt.
  6. (6)Absatz 6,Den Vorsitz im Stiftungsrat führen jährlich wechselnd
    1. 1.Ziffer einsein auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied undein auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestelltes Mitglied und
    2. 2.Ziffer 2ein auf Vorschlag von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied.ein auf Vorschlag von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestelltes Mitglied.
  7. (7)Absatz 7,Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt
    1. 1.Ziffer einseinem auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 2 bestellten Mitglied, wenn ein auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Abs. 6 Z 1), undeinem auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestellten Mitglied, wenn ein auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Absatz 6, Ziffer eins,), und
    2. 2.Ziffer 2einem auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied, wenn ein auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Abs. 6 Z 2).einem auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestelltes Mitglied, wenn ein auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Absatz 6, Ziffer 2,).
  8. (8)Absatz 8,Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates bzw. im Verhinderungsfall die Stellvertreterin oder der Stellvertreter hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Stiftungsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
  9. (9)Absatz 9,Jedes Mitglied des Stiftungsrates sowie der Stiftungsvorstand können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrates verlangen.
  10. (10)Absatz 10,Die Aufgaben des Stiftungsrates sind
    1. 1.Ziffer einsdie Entscheidung über
      1. a)Litera adie Förderung von Anträgen gemäß § 3 Abs. 3 sowiedie Förderung von Anträgen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sowie
      2. b)Litera bdie Vergabe von Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,die Vergabe von Stipendien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,
    2. 1a.Ziffer eins adie Beschlussfassung über die Operationalisierung von Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes,die Beschlussfassung über die Operationalisierung von Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 4, auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes,
    3. 2.Ziffer 2die Beschlussfassung über die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,die Beschlussfassung über die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 15, auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,
    4. 3.Ziffer 3die Entscheidung über die Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,die Entscheidung über die Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16, auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,
    5. 4.Ziffer 4die Entscheidung über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien der Stiftung gemäß § 3 Abs. 2 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,die Entscheidung über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien der Stiftung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,
    6. 5.Ziffer 5die Entscheidung über die vom wissenschaftlichen Beirat ausgearbeiteten Dreijahresprogramme zur Operationalisierung von Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4,die Entscheidung über die vom wissenschaftlichen Beirat ausgearbeiteten Dreijahresprogramme zur Operationalisierung von Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 4,,
    7. 6.Ziffer 6die Entscheidung über
      1. a)Litera adie Ausschreibungen im Rahmen von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen gemäß § 3 Abs. 4 sowiedie Ausschreibungen im Rahmen von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sowie
      2. b)Litera bdie jeweils zuständigen Agenturen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d nach Kenntnisnahme der Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirates,die jeweils zuständigen Agenturen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis d nach Kenntnisnahme der Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirates,
    8. 7.Ziffer 7die Entscheidung über die Aufnahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß § 3 Abs. 5 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,die Entscheidung über die Aufnahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß Paragraph 3, Absatz 5, nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,
    9. 8.Ziffer 8die Entscheidung in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates und Zustimmung des Aufsichtsorganes sowiedie Entscheidung in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates und Zustimmung des Aufsichtsorganes sowie
    10. 9.Ziffer 9die Beschlussfassung über den Bericht des Stiftungsvorstandes gemäß § 9 Abs. 3 Z 8.die Beschlussfassung über den Bericht des Stiftungsvorstandes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 8,
    11. 10.Ziffer 10das Qualitätssicherungsverfahren bei der Vergabe von Förderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, sofern es sich nicht um Ausschreibungen handelt.das Qualitätssicherungsverfahren bei der Vergabe von Förderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, sofern es sich nicht um Ausschreibungen handelt.
  11. (11)Absatz 11,Die oder der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß Abs. 10 vorzubereiten und kann sich hierzu der OeAD-GmbH bedienen. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuberufen.Die oder der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß Absatz 10, vorzubereiten und kann sich hierzu der OeAD-GmbH bedienen. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuberufen.
  12. (12)Absatz 12,Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 1), darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Absatz eins,), darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
  13. (13)Absatz 13,Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, zulässig. Abs. 12 gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter schriftlich festzuhalten. Über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrates Bericht zu erstatten.Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, zulässig. Absatz 12, gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter schriftlich festzuhalten. Über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrates Bericht zu erstatten.
  14. (14)Absatz 14,Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern des Stiftungsrates zu übermitteln ist. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzführenden zu unterzeichnen.

§ 11 ISBG Wissenschaftlicher Beirat


  1. (1)Absatz eins,Der wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Expertinnen und Experten, die einen Beitrag zur Erreichung des Stiftungszweckes (§ 2) leisten können, wobei alle zehn Expertinnen und Experten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Wiederbestellungen sind zulässig.Der wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Expertinnen und Experten, die einen Beitrag zur Erreichung des Stiftungszweckes (Paragraph 2,) leisten können, wobei alle zehn Expertinnen und Experten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Sinngemäß sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsdie Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 5 auch auf die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates, wobeidie Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, bis 5 auch auf die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates, wobei
      1. a)Litera ader wissenschaftliche Beirat aus seinen Mitgliedern gemäß Abs. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen hat undder wissenschaftliche Beirat aus seinen Mitgliedern gemäß Absatz eins, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen hat und
      2. b)Litera bdie Funktion eines Mitglieds des wissenschaftlichen Beirates im Zeitpunkt der Antragstellung endet, wenn dieses Mitglied für einen Antragsteller gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 tätig wird oder in den letzten vier Jahren war, unddie Funktion eines Mitglieds des wissenschaftlichen Beirates im Zeitpunkt der Antragstellung endet, wenn dieses Mitglied für einen Antragsteller gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 tätig wird oder in den letzten vier Jahren war, und
    2. 2.Ziffer 2die Bestimmungen des § 10 Abs. 9 und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beirates.die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 9, und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beirates.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Bestellung gemäß Abs. 1 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens die Hälfte der bestellten Expertinnen und Experten über internationale Erfahrung verfügt.Bei der Bestellung gemäß Absatz eins, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens die Hälfte der bestellten Expertinnen und Experten über internationale Erfahrung verfügt.
  4. (4)Absatz 4,Die Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates sind
    1. 1.Ziffer einsdie Unterbreitung von Vorschlägen
      1. a)Litera azur Vergabe von Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 sowiezur Vergabe von Stipendien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, sowie
      2. b)Litera bzur Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15 sowiezur Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 15, sowie
      3. c)Litera czur Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16,zur Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16,,
    2. 2.Ziffer 2die Abgabe von Empfehlungen
      1. a)Litera azu den strategischen Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß § 10 Abs. 10 Z 4 und 7 sowiezu den strategischen Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 4, und 7 sowie
      2. b)Litera bzur Operationalisierung von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen durch Ausschreibungen gemäß § 10 Abs. 10 Z 6,zur Operationalisierung von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen durch Ausschreibungen gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 6,,
    3. 3.Ziffer 3die Ausarbeitung von Dreijahresprogrammen zur Operationalisierung von Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 sowiedie Ausarbeitung von Dreijahresprogrammen zur Operationalisierung von Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sowie
    4. 4.Ziffer 4die Stellungnahme
      1. a)Litera ain Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5,in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5,,
      2. b)Litera bzu den Ausschreibungsvorschlägen der Agenturen und Substiftungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 sowiezu den Ausschreibungsvorschlägen der Agenturen und Substiftungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, sowie
      3. c)Litera czu den Vorschlägen des Innovationsdialoges für Bildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3.zu den Vorschlägen des Innovationsdialoges für Bildung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,

§ 12 ISBG Stiftungsprüferin oder Stiftungsprüfer


  1. (1)Absatz eins,Das Aufsichtsorgan (§ 13) hat im Sinne des § 19 Abs. 3 BStFG 2015 mindestens eine Stiftungsprüferin oder einen Stiftungsprüfer zu bestellen.Das Aufsichtsorgan (Paragraph 13,) hat im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, BStFG 2015 mindestens eine Stiftungsprüferin oder einen Stiftungsprüfer zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 bestellten Personen haben die Aufgaben des Stiftungs- oder Fondsprüfers nach den Bestimmungen des BStFG 2015 wahrzunehmen.Die gemäß Absatz eins, bestellten Personen haben die Aufgaben des Stiftungs- oder Fondsprüfers nach den Bestimmungen des BStFG 2015 wahrzunehmen.

§ 13 ISBG Aufsichtsorgan


  1. (1)Absatz eins,Das Aufsichtsorgan besteht aus vier Mitgliedern, wobei jeweils ein Mitglied von
    1. 1.Ziffer einsder Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit,
    2. 2.Ziffer 2der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit,
    3. 3.Ziffer 3der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen sowie
    4. 4.Ziffer 4der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
    für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Sinngemäß sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsdie Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 7 auch auf die Mitglieder des Aufsichtsorganes, wobei die Vorsitzführung im Aufsichtsorgandie Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, bis 7 auch auf die Mitglieder des Aufsichtsorganes, wobei die Vorsitzführung im Aufsichtsorgan
      1. a)Litera aeinem gemäß Abs. 1 Z 2 bestellten Mitglied obliegt, wenn ein gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied den Vorsitz im Stiftungsrat führt (§ 10 Abs. 6 Z 1) undeinem gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestellten Mitglied obliegt, wenn ein gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, bestelltes Mitglied den Vorsitz im Stiftungsrat führt (Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer eins,) und
      2. b)Litera beinem gemäß Abs. 1 Z 1 bestellten Mitglied obliegt, wenn ein gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied den Vorsitz im Stiftungsrat führt (§ 10 Abs. 6 Z 2) undeinem gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestellten Mitglied obliegt, wenn ein gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bestelltes Mitglied den Vorsitz im Stiftungsrat führt (Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer 2,) und
    2. 2.Ziffer 2die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des Aufsichtsorganes.die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 8, und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des Aufsichtsorganes.
  3. (3)Absatz 3,Eine Abberufung des Aufsichtsorganes oder einzelner Mitglieder des Aufsichtsorganes durch den Stiftungsvorstand ist nicht zulässig.
  4. (4)Absatz 4,Die Aufgaben des Aufsichtsorganes sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Aufgaben des Aufsichtsorganes gemäß § 21 Abs. 9 Z 1 bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 BStFG 2015, wobei § 21 Abs. 9 Z 13 BStFG 2015 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass in der Geschäftsordnungdie Aufgaben des Aufsichtsorganes gemäß Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 BStFG 2015, wobei Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer 13, BStFG 2015 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass in der Geschäftsordnung
      1. a)Litera ajedenfalls Vertretungsregelungen für den Stiftungsvorstand festzuhalten sind und
      2. b)Litera bdem Aufsichtsorgan sonstige Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind, übertragen werden können,
    2. 2.Ziffer 2die Überwachung
      1. a)Litera ader Einhaltung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit sowie der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage bei den Entscheidungen des Stiftungsrates,
      2. b)Litera bder Geschäftsentwicklung der Stiftung,
      3. c)Litera cdes Risikomanagements der Stiftung sowie
      4. d)Litera dder Umsetzung der Beschlüsse des Aufsichtsorganes,
    3. 3.Ziffer 3die Beschlussfassung über
      1. a)Litera adie Wertgrenze für Geschäfte von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 5 BStFG 2015,die Wertgrenze für Geschäfte von untergeordneter Bedeutung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, BStFG 2015,
      2. b)Litera bdie Vergütung der notwendigen Auslagen und Reisekosten gemäß § 8 Abs. 5,die Vergütung der notwendigen Auslagen und Reisekosten gemäß Paragraph 8, Absatz 5,,
      3. c)Litera cdie angemessene Entschädigung der OeAD-GmbH und der Agenturen gemäß § 8 Abs. 8,die angemessene Entschädigung der OeAD-GmbH und der Agenturen gemäß Paragraph 8, Absatz 8,,
      4. d)Litera dden Corporate-Governance-Bericht gemäß § 9 Abs. 3 Z 9,den Corporate-Governance-Bericht gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 9,,
      5. e)Litera edie Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstandes gemäß § 9 Abs. 4 sowiedie Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstandes gemäß Paragraph 9, Absatz 4, sowie
      6. f)Litera fdie Festlegung von Risikomanagement- und Veranlagungsrichtlinien,
    4. 4.Ziffer 4die Zustimmung
      1. a)Litera azum Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen (§ 189a Z 2 des Unternehmensgesetzbuches [UGB], dRGBl. S 219/1897) sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben, wie insbesondere der Ausstattung von Substiftungen mit Vermögen gemäß § 4 Abs. 5,zum Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen (Paragraph 189 a, Ziffer 2, des Unternehmensgesetzbuches [UGB], dRGBl. S 219 aus 1897,) sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben, wie insbesondere der Ausstattung von Substiftungen mit Vermögen gemäß Paragraph 4, Absatz 5,,
      2. b)Litera bzum Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,
      3. c)Litera czu Investitionen, die in der Geschäftsordnung bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
      4. d)Litera dzur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Geschäftsordnung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
      5. e)Litera ezur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, sowie
      6. f)Litera fzum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsorganes, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsorgan gegenüber der Stiftung oder einem allfälligen Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Mitglied des Aufsichtsorganes ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat,zum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsorganes, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsorgan gegenüber der Stiftung oder einem allfälligen Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Mitglied des Aufsichtsorganes ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat,
    5. 5.Ziffer 5die Vertretung der Stiftung bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand, dem Stiftungsrat oder Mitgliedern des Stiftungsrates sowie
    6. 6.Ziffer 6die Information der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Interessenkonflikte von Mitgliedern des Aufsichtsorganes und deren Behandlung.
  5. (5)Absatz 5,Mitglieder des Aufsichtsorganes sowie des Stiftungsrates dürfen unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsorganes unverzüglich das Aufsichtsorgan einberuft. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.
  6. (6)Absatz 6,Die Bildung von Ausschüssen ist zulässig. Werden Angelegenheiten des Abs. 4 Z 5 von einem Ausschuss behandelt, so hat die oder der Vorsitzende des Aufsichtsorganes auch den Vorsitz in diesem Ausschuss zu übernehmen.Die Bildung von Ausschüssen ist zulässig. Werden Angelegenheiten des Absatz 4, Ziffer 5, von einem Ausschuss behandelt, so hat die oder der Vorsitzende des Aufsichtsorganes auch den Vorsitz in diesem Ausschuss zu übernehmen.

§ 14 ISBG Innovation durch Partizipation


Plattform „Bildungsförderung“
  1. (1)Absatz eins,Die Stiftung hat eine Plattform „Bildungsförderung“ als funktional vernetzten und kooperativen Verbund der Agenturen gemäß Z 1 lit. a bis d zu betreiben, die insbesondere den folgenden Zwecken dienen soll:Die Stiftung hat eine Plattform „Bildungsförderung“ als funktional vernetzten und kooperativen Verbund der Agenturen gemäß Ziffer eins, Litera a, bis d zu betreiben, die insbesondere den folgenden Zwecken dienen soll:
    1. 1.Ziffer einsEntgegennahme von Anträgen („One-Stop-Shop“) und Abwicklung je nach Ausrichtung durch
      1. a)Litera adie Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH oder
      2. b)Litera bdie Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
      3. c)Litera cden Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung oder
      4. d)Litera ddie OeAD-GmbH oder
      5. e)Litera eSubstiftungen, soweit diese die Abwicklung von Anträgen der Plattform „Bildungsförderung“ übertragen haben,
      wobei die Plattform „Bildungsförderung“ die Antragstellerinnen und Antragsteller über die geltenden Modalitäten der Antragstellung zu informieren und gegebenenfalls bei deren Einhaltung zu unterstützen hat,
    2. 2.Ziffer 2Aufforderung zur Einbringung und Entgegennahme von Vorschlägen zu Zwecken des § 2,Aufforderung zur Einbringung und Entgegennahme von Vorschlägen zu Zwecken des Paragraph 2,,
    3. 3.Ziffer 3Ausrichtung einer, zumindest einmal jährlich abzuhaltenden, öffentlichen Veranstaltung zur Stärkung des Innovationsdialoges für Bildung, in deren Rahmen auch Beobachtungen, Bedenken und allfällige Anregungen zur Verbesserung der Bildungsinnovation in Österreich formuliert werden können,
    4. 4.Ziffer 4Erstattung von Vorschlägen für Ausschreibungen zu den Aktionslinien entsprechend den strategischen Vorgaben des Stiftungsrates sowie
    5. 5.Ziffer 5Durchführung von vorbereitenden Arbeiten zur Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15.Durchführung von vorbereitenden Arbeiten zur Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 15,
  2. (1a)Absatz eins a,Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) der Verarbeitungen zu den Zwecken der Plattform „Bildungsförderung“ (Abs. 1) ist die Stiftung. Sie ist zur Verarbeitung der Vorschläge gemäß Abs. 1 Z 2 und 4, auch wenn diese personenbezogene Daten enthalten, berechtigt. Vorschläge gemäß Abs. 1 Z 2 und 4, die personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) enthalten, sind zehn Jahre nach Einbringung bei der Stiftung zu löschen. Auf die Verarbeitung der Anträge (Abs. 1 Z 1) ist § 2g FOG anzuwenden.Verantwortliche (Artikel 4, Nr. 7 DSGVO) der Verarbeitungen zu den Zwecken der Plattform „Bildungsförderung“ (Absatz eins,) ist die Stiftung. Sie ist zur Verarbeitung der Vorschläge gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und 4, auch wenn diese personenbezogene Daten enthalten, berechtigt. Vorschläge gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und 4, die personenbezogene Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) enthalten, sind zehn Jahre nach Einbringung bei der Stiftung zu löschen. Auf die Verarbeitung der Anträge (Absatz eins, Ziffer eins,) ist Paragraph 2 g, FOG anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 genannten Aufgabe sind die in Abs. 1 Z 1 genannten Agenturen und SubstiftungenHinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Aufgabe sind die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Agenturen und Substiftungen
    1. 1.Ziffer einszur Bewertung und inhaltlichen Kontrolle der beantragten bzw. geförderten Projekte nach den in § 3 Abs. 5 genannten Kriterien,zur Bewertung und inhaltlichen Kontrolle der beantragten bzw. geförderten Projekte nach den in Paragraph 3, Absatz 5, genannten Kriterien,
    2. 2.Ziffer 2zur Offenlegung von Daten (§ 2b Z 5 FOG), die aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz stammen, an andere in Abs. 1 Z 1 genannte Agenturen und Substiftungen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,zur Offenlegung von Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5, FOG), die aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz stammen, an andere in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Agenturen und Substiftungen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,
    3. 3.Ziffer 3zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen gemäß § 5 Abs. 2 sowiezur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sowie
    4. 4.Ziffer 4zur Mitwirkung an der Erstellung des Berichts gemäß § 9 Abs. 3 Z 8zur Mitwirkung an der Erstellung des Berichts gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 8
    verpflichtet.

§ 15 ISBG Landkarte der Bildungsinnovationen


  1. (1)Absatz eins,Die Stiftung hat bis 31. März jeden Jahres eine anschauliche Darstellung aller Bildungsinnovationen aller Einrichtungen und Unternehmen („Landkarte der Bildungsinnovationen“) zu erstellen, die bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres
    1. 1.Ziffer einseine Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erhalten haben oder
    2. 2.Ziffer 2einen Antrag auf Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gestellt haben oder
    3. 3.Ziffer 3ein Gütesiegel für Bildungsinnovationen gemäß § 16 Abs. 1 verliehen bekommen haben.ein Gütesiegel für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, verliehen bekommen haben.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Erstellung der Landkarte der Bildungsinnovationen
    1. 1.Ziffer einssind die gemäß § 9 Abs. 3 Z 4 lit. b veröffentlichten Kriterien heranzuziehen,sind die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, veröffentlichten Kriterien heranzuziehen,
    2. 2.Ziffer 2ist auf eine möglichst anschauliche Darstellung, etwa durch geographische Zuordnung, Bedacht zu nehmen und
    3. 3.Ziffer 3sind besondere Leistungen im Bereich der Bildungsinnovationen besonders hervorzuheben.

§ 16 ISBG Gütesiegel für Bildungsinnovationen


  1. (1)Absatz eins,Die Stiftung hat allen Einrichtungen und Unternehmen auf deren Antrag Gütesiegel für Bildungsinnovationen zu verleihen, wenn diese in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nachweislich zur Innovation im Bildungsbereich in Österreich beigetragen haben.
  2. (2)Absatz 2,Die Gütesiegel haben einen Hinweis auf das Jahr der Verleihung zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Zur Beurteilung, ob Gütesiegel für Bildungsinnovationen verliehen werden sollen, sind vom wissenschaftlichen Beirat die gemäß § 9 Abs. 3 Z 4 lit. b veröffentlichten Kriterien heranzuziehen.Zur Beurteilung, ob Gütesiegel für Bildungsinnovationen verliehen werden sollen, sind vom wissenschaftlichen Beirat die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, veröffentlichten Kriterien heranzuziehen.

§ 17 ISBG Schlussbestimmungen


Gebühren- und Abgabenbefreiung
  1. (1)Absatz eins,Die Stiftung gilt für abgabenrechtliche Zwecke als Körperschaft öffentlichen Rechts.
  2. (2)Absatz 2,Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichtsgebühren befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

§ 18 ISBG Auflösung der Stiftung


Die Stiftung kann nur

  1. 1.Ziffer einsdurch Bundesgesetz oder
  2. 2.Ziffer 2wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 erfüllt sind,wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, erfüllt sind,
aufgelöst werden.

§ 18a ISBG (weggefallen)


§ 18a ISBG seit 30.09.2020 weggefallen.

§ 19 ISBG Vertretung durch die Finanzprokuratur


Die Stiftung ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

§ 20 ISBG Verweisungen


Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 21 ISBG Inkraft- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft, wenn nach dem Ablauf des 31. Dezember 2029 der Stiftungsvorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart hat, dass
    1. 1.Ziffer einsdas Vermögen der Stiftung vollständig aufgebraucht ist und
    2. 2.Ziffer 2keine Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 gegründet worden sind oder das Vermögen aller Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 vollständig aufgebraucht ist.keine Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, gegründet worden sind oder das Vermögen aller Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, vollständig aufgebraucht ist.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 2 lit. d, Z 3, 4 und 5 sowie Abs. 4 und 6, § 4 Abs. 1, 2 sowie 6 Z 1a und 2 (Anm.: richtig: 2a), § 9 Abs. 3 Z 1a und Z 4 lit. a, § 10 Abs. 10 Z 1,1a, 5 und 6, § 11 Abs. 4 Z 1, 2 lit. b und Z 3 sowie § 22 Z 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018-2019, BGBl. I Nr. 30/2018, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d,, Ziffer 3, 4, und 5 sowie Absatz 4, und 6, Paragraph 4, Absatz eins, 2, sowie 6 Ziffer eins a und 2 Anmerkung, richtig: 2a), Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins a und Ziffer 4, Litera a,, Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer eins,,1a, 5 und 6, Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins,, 2 Litera b und Ziffer 3, sowie Paragraph 22, Ziffer eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018-2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 4, § 9 Abs. 3 Z 4 lit. f und § 14 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, Litera f und Paragraph 14, Absatz eins a, und 2 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 18a in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 18 a, in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§ 18a tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.Paragraph 18 a, tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7,§ 10 Abs. 4 Z 1 lit. b in der Fassung des FWIT-Rat-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 52/2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. § 10 Abs. 4 Z 1 lit. c tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des FWIT-Rat-Errichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

§ 22 ISBG Vollziehung


Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 4 Abs. 1 sowie des § 13 Abs. 1 Z 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, sowie des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2, des § 11 Abs. 1 Z 2 und des § 13 Abs. 1 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 10 Abs. 2 bis 5, des § 11 Abs. 2 Z 1 und des § 13 Abs. 2 Z 1 die zur Bestellung berechtigte Bundesministerin oder der zur Bestellung berechtigte Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz 2, bis 5, des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, die zur Bestellung berechtigte Bundesministerin oder der zur Bestellung berechtigte Bundesminister;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 13 Abs. 1 Z 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 17 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;hinsichtlich des Paragraph 17, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

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