§ 7 ISBG Rechnungslegung

ISBG - Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026

§ 20 BStFG 2015 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde wahrnimmt. Paragraph 20, BStFG 2015 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde wahrnimmt.

In Kraft seit 17.05.2018 bis 01.01.9000
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