§ 20 BStFG 2015 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde wahrnimmt. Paragraph 20, BStFG 2015 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde wahrnimmt.
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