§ 7 ISBG Rechnungslegung

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 01.01.9000

§ 20 BStFG 2015 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde wahrnimmt. Paragraph 20, BStFG 2015 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde wahrnimmt.

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 16.05.2018

§ 20 BStFG 2015 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde wahrnimmt. Paragraph 20, BStFG 2015 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde wahrnimmt.

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