§ 3 ISBG Zielerreichung

ISBG - Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Erreichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung insbesondere
    1. 1.Ziffer einsFörderungen vergeben,
    2. 2.Ziffer 2jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) erstellen,jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (Paragraph 15,) erstellen,
    3. 3.Ziffer 3Gütesiegel für Bildungsinnovationen (§ 16) vergeben,Gütesiegel für Bildungsinnovationen (Paragraph 16,) vergeben,
    4. 4.Ziffer 4strategische Studien zur Verbesserung der Effektivität, Effizienz und Wirkungsorientierung durchführen sowie
    5. 5.Ziffer 5Innovationspartnerschaften eingehen, in deren Rahmen zweckgewidmete Zuwendungen an die Stiftung für qualitätsgesicherte Förderungen vorgenommen werden.
  2. (1a)Absatz eins a,Mittel, die für Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 bereitgestellt werden, unterliegen nicht der Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1.Mittel, die für Zwecke gemäß Absatz eins, Ziffer 5, bereitgestellt werden, unterliegen nicht der Obergrenze gemäß Paragraph eins, Absatz eins,
  3. (2)Absatz 2,Das Bildungsniveau und die Innovationskompetenz aller Altersgruppen (§ 2) sollen durch Förderungen in den folgenden Kategorien („Aktionslinien“) angehoben werden:Das Bildungsniveau und die Innovationskompetenz aller Altersgruppen (Paragraph 2,) sollen durch Förderungen in den folgenden Kategorien („Aktionslinien“) angehoben werden:
    1. 1.Ziffer einsStrategische Forschung zur Weiterentwicklung und Erneuerung des Bildungssystems,
    2. 2.Ziffer 2Transformation des Bildungssystems insbesondere mit den Schwerpunkten
      1. a)Litera aBildung und Forschung,
      2. b)Litera bWirtschaft und Bildung,
      3. c)Litera cErschließung des Bildungsmarktes sowie
      4. d)Litera dIntegrierende Entwicklungsprojekte im Bereich „Forschung – Bildung – Innovation“,
    3. 3.Ziffer 3Bewusstseinsbildung,
    4. 4.Ziffer 4Pilotprojekte zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen gemäß Abs. 3 sowiePilotprojekte zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen gemäß Absatz 3, sowie
    5. 5.Ziffer 5Vergabe von Stipendien zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz in Österreich.
  4. (3)Absatz 3,Förderungen dürfen ausschließlich beantragt werden von
    1. 1.Ziffer einsForschungseinrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2öffentlichen Schulen oder privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, elementarpädagogischen Einrichtungen, jeweils im Einvernehmen mit ihrem Erhalter, außerschulischen Bildungseinrichtungen und gemeinnützigen Institutionen der Erwachsenenbildung,
    3. 3.Ziffer 3Unternehmen sowie
    4. 4.Ziffer 4gemeinnützigen Einrichtungen,
    wobei Anträge nur zulässig sind, wenn Schulen, elementarpädagogische Einrichtungen, außerschulische Bildungseinrichtungen oder gemeinnützige Institutionen der Erwachsenenbildung (Z 2) beteiligt sind und im Falle der Beteiligung von außerschulischen Bildungseinrichtungen sichergestellt ist, dass diese im Rahmen des beantragten Projektes auch in der Lehre tätig werden.wobei Anträge nur zulässig sind, wenn Schulen, elementarpädagogische Einrichtungen, außerschulische Bildungseinrichtungen oder gemeinnützige Institutionen der Erwachsenenbildung (Ziffer 2,) beteiligt sind und im Falle der Beteiligung von außerschulischen Bildungseinrichtungen sichergestellt ist, dass diese im Rahmen des beantragten Projektes auch in der Lehre tätig werden.
  5. (4)Absatz 4,Die Aktionslinien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sind gegebenenfalls durch Dreijahresprogramme und darauf basierende Ausschreibungen zu operationalisieren. Ausschreibungen haben insbesondere zur Einhaltung der Kriterien gemäß Abs. 5 und der wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union die näheren Bestimmungen, unter denen Förderungen gewährt werden können, wie insbesondereDie Aktionslinien gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 sind gegebenenfalls durch Dreijahresprogramme und darauf basierende Ausschreibungen zu operationalisieren. Ausschreibungen haben insbesondere zur Einhaltung der Kriterien gemäß Absatz 5 und der wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union die näheren Bestimmungen, unter denen Förderungen gewährt werden können, wie insbesondere
    1. 1.Ziffer einsden Gegenstand der Förderungen,
    2. 2.Ziffer 2die förderbaren Kosten,
    3. 3.Ziffer 3die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen der Förderungen,
    4. 4.Ziffer 4Art und Ausmaß der Förderungen,
    5. 5.Ziffer 5das Verfahren,
    6. 6.Ziffer 6den Inhalt der Förderverträge,
    7. 7.Ziffer 7Bestimmungen zur Kontrolle, Auszahlung und Evaluierung sowie
    8. 8.Ziffer 8den zeitlichen Geltungsbereich der Ausschreibungen
    zu enthalten und sind im Internet zu veröffentlichen.
  6. (5)Absatz 5,Bei der Vergabe von Förderungen sind folgende Kriterien zur Bewertung heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsQualität und Relevanz,
    2. 2.Ziffer 2Risikoorientierung,
    3. 3.Ziffer 3Praxis- und Innovationsorientierung,
    4. 4.Ziffer 4Diversitäts-, Inklusions- und Transformationsorientierung,
    5. 5.Ziffer 5Offenheit,
    6. 6.Ziffer 6Impact- und Systemorientierung,
    7. 7.Ziffer 7Antizipation und Adaptivität,
    8. 8.Ziffer 8Nachhaltigkeitsorientierung,
    9. 9.Ziffer 9Chancengerechtigkeit und soziale Durchlässigkeit sowie
    10. 10.Ziffer 10Ausmaß der Vernetzung.
  7. (6)Absatz 6,Doppelförderungen sind zu vermeiden, wobei die Förderung von Projekten, die inhaltlich auf bestehenden Projekten aufbauen, diese abändern, ergänzen oder erweitern, jedenfalls zulässig ist.
In Kraft seit 14.04.2022 bis 01.01.9000
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 ISBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 ISBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 ISBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 ISBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 ISBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ISBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 ISBG
§ 4 ISBG