§ 16 ISBG Gütesiegel für Bildungsinnovationen

ISBG - Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Stiftung hat allen Einrichtungen und Unternehmen auf deren Antrag Gütesiegel für Bildungsinnovationen zu verleihen, wenn diese in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nachweislich zur Innovation im Bildungsbereich in Österreich beigetragen haben.
  2. (2)Absatz 2,Die Gütesiegel haben einen Hinweis auf das Jahr der Verleihung zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Zur Beurteilung, ob Gütesiegel für Bildungsinnovationen verliehen werden sollen, sind vom wissenschaftlichen Beirat die gemäß § 9 Abs. 3 Z 4 lit. b veröffentlichten Kriterien heranzuziehen.Zur Beurteilung, ob Gütesiegel für Bildungsinnovationen verliehen werden sollen, sind vom wissenschaftlichen Beirat die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, veröffentlichten Kriterien heranzuziehen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 01.01.9000
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 ISBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 ISBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 ISBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 ISBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 ISBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 ISBG
§ 17 ISBG