Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Die Stiftung hat bis 31. März jeden Jahres eine anschauliche Darstellung aller Bildungsinnovationen aller Einrichtungen und Unternehmen („Landkarte der Bildungsinnovationen“) zu erstellen, die bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres
1.Ziffer einseine Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erhalten haben oder
2.Ziffer 2einen Antrag auf Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gestellt haben oder
3.Ziffer 3ein Gütesiegel für Bildungsinnovationen gemäß § 16 Abs. 1 verliehen bekommen haben.ein Gütesiegel für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, verliehen bekommen haben.
(2)Absatz 2,Bei der Erstellung der Landkarte der Bildungsinnovationen
1.Ziffer einssind die gemäß § 9 Abs. 3 Z 4 lit. b veröffentlichten Kriterien heranzuziehen,sind die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, veröffentlichten Kriterien heranzuziehen,
2.Ziffer 2ist auf eine möglichst anschauliche Darstellung, etwa durch geographische Zuordnung, Bedacht zu nehmen und
3.Ziffer 3sind besondere Leistungen im Bereich der Bildungsinnovationen besonders hervorzuheben.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 01.01.9000
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