§ 15 ISBG Landkarte der Bildungsinnovationen

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 01.01.9000
  1. (1)Absatz eins,Die Stiftung hat bis 31. März jeden Jahres eine anschauliche Darstellung aller Bildungsinnovationen aller Einrichtungen und Unternehmen („Landkarte der Bildungsinnovationen“) zu erstellen, die bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres
    1. 1.Ziffer einseine Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erhalten haben oder
    2. 2.Ziffer 2einen Antrag auf Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gestellt haben oder
    3. 3.Ziffer 3ein Gütesiegel für Bildungsinnovationen gemäß § 16 Abs. 1 verliehen bekommen haben.ein Gütesiegel für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, verliehen bekommen haben.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Erstellung der Landkarte der Bildungsinnovationen
    1. 1.Ziffer einssind die gemäß § 9 Abs. 3 Z 4 lit. b veröffentlichten Kriterien heranzuziehen,sind die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, veröffentlichten Kriterien heranzuziehen,
    2. 2.Ziffer 2ist auf eine möglichst anschauliche Darstellung, etwa durch geographische Zuordnung, Bedacht zu nehmen und
    3. 3.Ziffer 3sind besondere Leistungen im Bereich der Bildungsinnovationen besonders hervorzuheben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 01.01.9000
  1. (1)Absatz eins,Die Stiftung hat bis 31. März jeden Jahres eine anschauliche Darstellung aller Bildungsinnovationen aller Einrichtungen und Unternehmen („Landkarte der Bildungsinnovationen“) zu erstellen, die bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres
    1. 1.Ziffer einseine Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erhalten haben oder
    2. 2.Ziffer 2einen Antrag auf Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gestellt haben oder
    3. 3.Ziffer 3ein Gütesiegel für Bildungsinnovationen gemäß § 16 Abs. 1 verliehen bekommen haben.ein Gütesiegel für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, verliehen bekommen haben.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Erstellung der Landkarte der Bildungsinnovationen
    1. 1.Ziffer einssind die gemäß § 9 Abs. 3 Z 4 lit. b veröffentlichten Kriterien heranzuziehen,sind die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, veröffentlichten Kriterien heranzuziehen,
    2. 2.Ziffer 2ist auf eine möglichst anschauliche Darstellung, etwa durch geographische Zuordnung, Bedacht zu nehmen und
    3. 3.Ziffer 3sind besondere Leistungen im Bereich der Bildungsinnovationen besonders hervorzuheben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten