Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind, wobei
1.Ziffer einsdrei Mitglieder von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit sowie
2.Ziffer 2drei Mitglieder von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit
des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzuschlagen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.
(2)Absatz 2,Zu Mitgliedern des Stiftungsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der Geschäftsführung von Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 3, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden, dürfen nicht Mitglieder des Stiftungsrates sein.Zu Mitgliedern des Stiftungsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der Geschäftsführung von Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden, dürfen nicht Mitglieder des Stiftungsrates sein.
(3)Absatz 3,Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrates endet:
Im Fall der Z 2 und 3 ist von der zur Bestellung berechtigten Bundesministerin oder dem zur Bestellung berechtigten Bundesminister unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.Im Fall der Ziffer 2, und 3 ist von der zur Bestellung berechtigten Bundesministerin oder dem zur Bestellung berechtigten Bundesminister unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.
(4)Absatz 4,Folgende Personen dürfen dem Stiftungsrat nicht angehören:
1.Ziffer einsdie Mitglieder
a)Litera avon anderen Organen der Stiftung,
b)Litera bvon Organen des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates,
(Anm.: lit. c aufgehoben durch Art. 4 Z 2, BGBl. I Nr. 52/2023)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,)
d)Litera dvon Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
e)Litera eder Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
2.Ziffer 2Funktionäre einer politischen Partei,
3.Ziffer 3Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,Personen, die eine der in Ziffer eins, Litera e, oder Ziffer 2, genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
4.Ziffer 4Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie
5.Ziffer 5Personen, die bereits sechs oder mehr Mandate in Aufsichtsorganen wahrnehmen.
(5)Absatz 5,Die gemäß Abs. 1 zur Bestellung berechtigten Bundesministerinnen und Bundesminister haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrates mit Bescheid abzuberufen, wennDie gemäß Absatz eins, zur Bestellung berechtigten Bundesministerinnen und Bundesminister haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrates mit Bescheid abzuberufen, wenn
1.Ziffer einseine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
2.Ziffer 2nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
3.Ziffer 3dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
4.Ziffer 4grobe Pflichtverletzung vorliegt.
(6)Absatz 6,Den Vorsitz im Stiftungsrat führen jährlich wechselnd
1.Ziffer einsein auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied undein auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestelltes Mitglied und
2.Ziffer 2ein auf Vorschlag von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied.ein auf Vorschlag von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestelltes Mitglied.
(7)Absatz 7,Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt
1.Ziffer einseinem auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 2 bestellten Mitglied, wenn ein auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Abs. 6 Z 1), undeinem auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestellten Mitglied, wenn ein auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Absatz 6, Ziffer eins,), und
2.Ziffer 2einem auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied, wenn ein auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Abs. 6 Z 2).einem auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestelltes Mitglied, wenn ein auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Absatz 6, Ziffer 2,).
(8)Absatz 8,Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates bzw. im Verhinderungsfall die Stellvertreterin oder der Stellvertreter hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Stiftungsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(9)Absatz 9,Jedes Mitglied des Stiftungsrates sowie der Stiftungsvorstand können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrates verlangen.
(10)Absatz 10,Die Aufgaben des Stiftungsrates sind
1.Ziffer einsdie Entscheidung über
a)Litera adie Förderung von Anträgen gemäß § 3 Abs. 3 sowiedie Förderung von Anträgen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sowie
b)Litera bdie Vergabe von Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,die Vergabe von Stipendien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,
1a.Ziffer eins adie Beschlussfassung über die Operationalisierung von Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes,die Beschlussfassung über die Operationalisierung von Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 4, auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes,
2.Ziffer 2die Beschlussfassung über die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,die Beschlussfassung über die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 15, auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,
3.Ziffer 3die Entscheidung über die Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,die Entscheidung über die Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16, auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,
4.Ziffer 4die Entscheidung über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien der Stiftung gemäß § 3 Abs. 2 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,die Entscheidung über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien der Stiftung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,
5.Ziffer 5die Entscheidung über die vom wissenschaftlichen Beirat ausgearbeiteten Dreijahresprogramme zur Operationalisierung von Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4,die Entscheidung über die vom wissenschaftlichen Beirat ausgearbeiteten Dreijahresprogramme zur Operationalisierung von Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 4,,
6.Ziffer 6die Entscheidung über
a)Litera adie Ausschreibungen im Rahmen von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen gemäß § 3 Abs. 4 sowiedie Ausschreibungen im Rahmen von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sowie
b)Litera bdie jeweils zuständigen Agenturen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d nach Kenntnisnahme der Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirates,die jeweils zuständigen Agenturen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis d nach Kenntnisnahme der Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirates,
7.Ziffer 7die Entscheidung über die Aufnahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß § 3 Abs. 5 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,die Entscheidung über die Aufnahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß Paragraph 3, Absatz 5, nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,
8.Ziffer 8die Entscheidung in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates und Zustimmung des Aufsichtsorganes sowiedie Entscheidung in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates und Zustimmung des Aufsichtsorganes sowie
9.Ziffer 9die Beschlussfassung über den Bericht des Stiftungsvorstandes gemäß § 9 Abs. 3 Z 8.die Beschlussfassung über den Bericht des Stiftungsvorstandes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 8,
10.Ziffer 10das Qualitätssicherungsverfahren bei der Vergabe von Förderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, sofern es sich nicht um Ausschreibungen handelt.das Qualitätssicherungsverfahren bei der Vergabe von Förderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, sofern es sich nicht um Ausschreibungen handelt.
(11)Absatz 11,Die oder der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß Abs. 10 vorzubereiten und kann sich hierzu der OeAD-GmbH bedienen. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuberufen.Die oder der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß Absatz 10, vorzubereiten und kann sich hierzu der OeAD-GmbH bedienen. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuberufen.
(12)Absatz 12,Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 1), darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Absatz eins,), darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
(13)Absatz 13,Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, zulässig. Abs. 12 gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter schriftlich festzuhalten. Über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrates Bericht zu erstatten.Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, zulässig. Absatz 12, gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter schriftlich festzuhalten. Über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrates Bericht zu erstatten.
(14)Absatz 14,Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern des Stiftungsrates zu übermitteln ist. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzführenden zu unterzeichnen.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 01.01.9000
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