Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
Gebühren- und Abgabenbefreiung
(1)Absatz eins,Die Stiftung gilt für abgabenrechtliche Zwecke als Körperschaft öffentlichen Rechts.
(2)Absatz 2,Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichtsgebühren befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 01.01.9000
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