§ 17 ISBG Schlussbestimmungen

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 01.01.9000
Gebühren- und Abgabenbefreiung
  1. (1)Absatz eins,Die Stiftung gilt für abgabenrechtliche Zwecke als Körperschaft öffentlichen Rechts.
  2. (2)Absatz 2,Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichtsgebühren befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 01.01.9000
Gebühren- und Abgabenbefreiung
  1. (1)Absatz eins,Die Stiftung gilt für abgabenrechtliche Zwecke als Körperschaft öffentlichen Rechts.
  2. (2)Absatz 2,Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichtsgebühren befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

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