§ 14 ISBG Innovation durch Partizipation

ISBG - Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
Plattform „Bildungsförderung“
  1. (1)Absatz eins,Die Stiftung hat eine Plattform „Bildungsförderung“ als funktional vernetzten und kooperativen Verbund der Agenturen gemäß Z 1 lit. a bis d zu betreiben, die insbesondere den folgenden Zwecken dienen soll:Die Stiftung hat eine Plattform „Bildungsförderung“ als funktional vernetzten und kooperativen Verbund der Agenturen gemäß Ziffer eins, Litera a, bis d zu betreiben, die insbesondere den folgenden Zwecken dienen soll:
    1. 1.Ziffer einsEntgegennahme von Anträgen („One-Stop-Shop“) und Abwicklung je nach Ausrichtung durch
      1. a)Litera adie Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH oder
      2. b)Litera bdie Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
      3. c)Litera cden Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung oder
      4. d)Litera ddie OeAD-GmbH oder
      5. e)Litera eSubstiftungen, soweit diese die Abwicklung von Anträgen der Plattform „Bildungsförderung“ übertragen haben,
      wobei die Plattform „Bildungsförderung“ die Antragstellerinnen und Antragsteller über die geltenden Modalitäten der Antragstellung zu informieren und gegebenenfalls bei deren Einhaltung zu unterstützen hat,
    2. 2.Ziffer 2Aufforderung zur Einbringung und Entgegennahme von Vorschlägen zu Zwecken des § 2,Aufforderung zur Einbringung und Entgegennahme von Vorschlägen zu Zwecken des Paragraph 2,,
    3. 3.Ziffer 3Ausrichtung einer, zumindest einmal jährlich abzuhaltenden, öffentlichen Veranstaltung zur Stärkung des Innovationsdialoges für Bildung, in deren Rahmen auch Beobachtungen, Bedenken und allfällige Anregungen zur Verbesserung der Bildungsinnovation in Österreich formuliert werden können,
    4. 4.Ziffer 4Erstattung von Vorschlägen für Ausschreibungen zu den Aktionslinien entsprechend den strategischen Vorgaben des Stiftungsrates sowie
    5. 5.Ziffer 5Durchführung von vorbereitenden Arbeiten zur Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15.Durchführung von vorbereitenden Arbeiten zur Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 15,
  2. (1a)Absatz eins a,Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) der Verarbeitungen zu den Zwecken der Plattform „Bildungsförderung“ (Abs. 1) ist die Stiftung. Sie ist zur Verarbeitung der Vorschläge gemäß Abs. 1 Z 2 und 4, auch wenn diese personenbezogene Daten enthalten, berechtigt. Vorschläge gemäß Abs. 1 Z 2 und 4, die personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) enthalten, sind zehn Jahre nach Einbringung bei der Stiftung zu löschen. Auf die Verarbeitung der Anträge (Abs. 1 Z 1) ist § 2g FOG anzuwenden.Verantwortliche (Artikel 4, Nr. 7 DSGVO) der Verarbeitungen zu den Zwecken der Plattform „Bildungsförderung“ (Absatz eins,) ist die Stiftung. Sie ist zur Verarbeitung der Vorschläge gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und 4, auch wenn diese personenbezogene Daten enthalten, berechtigt. Vorschläge gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und 4, die personenbezogene Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) enthalten, sind zehn Jahre nach Einbringung bei der Stiftung zu löschen. Auf die Verarbeitung der Anträge (Absatz eins, Ziffer eins,) ist Paragraph 2 g, FOG anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 genannten Aufgabe sind die in Abs. 1 Z 1 genannten Agenturen und SubstiftungenHinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Aufgabe sind die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Agenturen und Substiftungen
    1. 1.Ziffer einszur Bewertung und inhaltlichen Kontrolle der beantragten bzw. geförderten Projekte nach den in § 3 Abs. 5 genannten Kriterien,zur Bewertung und inhaltlichen Kontrolle der beantragten bzw. geförderten Projekte nach den in Paragraph 3, Absatz 5, genannten Kriterien,
    2. 2.Ziffer 2zur Offenlegung von Daten (§ 2b Z 5 FOG), die aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz stammen, an andere in Abs. 1 Z 1 genannte Agenturen und Substiftungen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,zur Offenlegung von Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5, FOG), die aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz stammen, an andere in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Agenturen und Substiftungen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,
    3. 3.Ziffer 3zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen gemäß § 5 Abs. 2 sowiezur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sowie
    4. 4.Ziffer 4zur Mitwirkung an der Erstellung des Berichts gemäß § 9 Abs. 3 Z 8zur Mitwirkung an der Erstellung des Berichts gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 8
    verpflichtet.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 01.01.9000
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