Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
(1)Absatz eins,Das Aufsichtsorgan (§ 13) hat im Sinne des § 19 Abs. 3 BStFG 2015 mindestens eine Stiftungsprüferin oder einen Stiftungsprüfer zu bestellen.Das Aufsichtsorgan (Paragraph 13,) hat im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, BStFG 2015 mindestens eine Stiftungsprüferin oder einen Stiftungsprüfer zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 bestellten Personen haben die Aufgaben des Stiftungs- oder Fondsprüfers nach den Bestimmungen des BStFG 2015 wahrzunehmen.Die gemäß Absatz eins, bestellten Personen haben die Aufgaben des Stiftungs- oder Fondsprüfers nach den Bestimmungen des BStFG 2015 wahrzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 01.01.9000
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