Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
(1)Absatz eins,Anlässlich der Gewährung von Förderungen hat sich die Stiftung vorzubehalten, dass Förderungen zu ersetzen und vom Tage der Auszahlung an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, wenn
1.Ziffer einsdie Stiftung über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
2.Ziffer 2die geförderten Projekte durch Verschulden der Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfänger nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden sind oder
3.Ziffer 3Förderungen widmungswidrig verwendet werden oder
4.Ziffer 4den Erfolg der geförderten Projekte sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden der Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfänger nicht eingehalten werden oder
5.Ziffer 5von den Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfängern, nach zumindest dreimaliger Aufforderung, vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.
(2)Absatz 2,Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen ist regelmäßig sowie nach Abschluss der geförderten Projekte von den Agenturen und Substiftungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 zu überprüfen.Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen ist regelmäßig sowie nach Abschluss der geförderten Projekte von den Agenturen und Substiftungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, zu überprüfen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 01.01.9000
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