§ 16 ISBG Gütesiegel für Bildungsinnovationen

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 01.01.9000
  1. (1)Absatz eins,Die Stiftung hat allen Einrichtungen und Unternehmen auf deren Antrag Gütesiegel für Bildungsinnovationen zu verleihen, wenn diese in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nachweislich zur Innovation im Bildungsbereich in Österreich beigetragen haben.
  2. (2)Absatz 2,Die Gütesiegel haben einen Hinweis auf das Jahr der Verleihung zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Zur Beurteilung, ob Gütesiegel für Bildungsinnovationen verliehen werden sollen, sind vom wissenschaftlichen Beirat die gemäß § 9 Abs. 3 Z 4 lit. b veröffentlichten Kriterien heranzuziehen.Zur Beurteilung, ob Gütesiegel für Bildungsinnovationen verliehen werden sollen, sind vom wissenschaftlichen Beirat die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, veröffentlichten Kriterien heranzuziehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 01.01.9000
  1. (1)Absatz eins,Die Stiftung hat allen Einrichtungen und Unternehmen auf deren Antrag Gütesiegel für Bildungsinnovationen zu verleihen, wenn diese in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nachweislich zur Innovation im Bildungsbereich in Österreich beigetragen haben.
  2. (2)Absatz 2,Die Gütesiegel haben einen Hinweis auf das Jahr der Verleihung zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Zur Beurteilung, ob Gütesiegel für Bildungsinnovationen verliehen werden sollen, sind vom wissenschaftlichen Beirat die gemäß § 9 Abs. 3 Z 4 lit. b veröffentlichten Kriterien heranzuziehen.Zur Beurteilung, ob Gütesiegel für Bildungsinnovationen verliehen werden sollen, sind vom wissenschaftlichen Beirat die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, veröffentlichten Kriterien heranzuziehen.

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