Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Notfalleinsatzkräfte haben über eine Ausbildung gemäß Anlage 5 zu verfügen.
(2)Absatz 2,Notfalleinsatzkräfte haben jährlich an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 5 angeführten Themen, bestehend aus theoretischen und praktischen Teilen, im Ausmaß von mindestens 16 Stunden teilzunehmen, wobei absolvierte Spezialausbildungen und Teilnahmen an Notfallübungen als Fortbildung gelten. Eine versäumte Fortbildung ist innerhalb der nächsten zwei Jahre nachzuholen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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