§ 6 IntV 2020 Kriterien für Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog

IntV 2020 - Interventionsverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hat die zuständige Behörde die im gesamtstaatlichen Notfallplan gemäß § 118 Abs. 1 StrSchG 2020 enthaltenen allgemeinen Kriterien, falls diese jedoch nicht anwendbar sind, die operationellen Kriterien heranzuziehen.Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hat die zuständige Behörde die im gesamtstaatlichen Notfallplan gemäß Paragraph 118, Absatz eins, StrSchG 2020 enthaltenen allgemeinen Kriterien, falls diese jedoch nicht anwendbar sind, die operationellen Kriterien heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2,Der Maßnahmenkatalog gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 StrSchG 2020 hat die in Anlage 2 angeführten Schutzmaßnahmen zu enthalten und dient als Grundlage für die Festlegung von Schutzmaßnahmen durch die zuständige Behörde. Bei der Ausarbeitung dieses Maßnahmenkataloges sind Interessenträgerinnen/Interessenträger einzubeziehen.Der Maßnahmenkatalog gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, StrSchG 2020 hat die in Anlage 2 angeführten Schutzmaßnahmen zu enthalten und dient als Grundlage für die Festlegung von Schutzmaßnahmen durch die zuständige Behörde. Bei der Ausarbeitung dieses Maßnahmenkataloges sind Interessenträgerinnen/Interessenträger einzubeziehen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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