Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei Notfallübungen gemäß § 119 StrSchG 2020 sind insbesondereBei Notfallübungen gemäß Paragraph 119, StrSchG 2020 sind insbesondere
1.Ziffer einsdie Anwendung der Notfallpläne,
2.Ziffer 2die Zusammenarbeit der bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen beteiligten Personen und Organisationen sowie
3.Ziffer 3der Einsatz von organisatorischen und technischen Mitteln
unter möglichst realistischen Bedingungen zu üben und auf Schwachstellen zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Bei diesen Notfallübungen sind die in Anlage 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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