Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Der Maßnahmenkatalog gemäß § 102 StrSchG 2020 hat die in Anlage 2 Abschnitt C angeführten Schutz- und Sanierungsmaßnahmen zu enthalten. Der Maßnahmenkatalog gemäß Paragraph 102, StrSchG 2020 hat die in Anlage 2 Abschnitt C angeführten Schutz- und Sanierungsmaßnahmen zu enthalten.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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