§ 1 IntV 2020 Allgemeine Bestimmungen
Ziel, Geltungsbereich
- (1)Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist der Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung.
- (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für
- 1.Ziffer einsNotfallexpositionssituationen;
- 2.Ziffer 2bestehende Expositionssituationen
- a)Litera anach einem radiologischen Notfall (Spätphase),
- b)Litera baufgrund von kontaminierten Waren, ausgenommen Lebensmittel und Futtermittel, sowie
- c)Litera caufgrund von radioaktiven Altlasten.
- (3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für bestehende Expositionssituationen aufgrund von Radon und von Gammastrahlung aus Bauprodukten.
§ 2 IntV 2020 Umsetzungshinweis
Diese Verordnung dient der Umsetzung der den Geltungsbereich dieser Verordnung betreffenden Artikel der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1. Diese Verordnung dient der Umsetzung der den Geltungsbereich dieser Verordnung betreffenden Artikel der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, Amtsblatt Nummer L 13 vom 17.01.2014 Seite 1.
§ 3 IntV 2020 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.Ziffer einsPhasen einer Notfallexpositionssituation:
- a)Litera aVorwarnphase: Phase, die mit dem Eintreten eines radiologischen Notfalls beginnt und sobald die Kontaminierung des betrachteten Gebietes beginnt endet;
- b)Litera bKontaminierungsphase: Phase, in der Ausbreitungs- und Ablagerungsvorgänge radioaktiver Stoffe im betrachteten Gebiet stattfinden;
- c)Litera cZwischenphase: Phase, die mit dem Ende der Kontaminierungsphase beginnt und mit Beginn der Spätphase endet.
- 2.Ziffer 2Spätphase: eine bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall.
- 3.Ziffer 3Umweltüberwachung: die Messung der externen Dosisleistung aufgrund radioaktiver Stoffe in der Umwelt oder von radioaktiven Stoffen in der Umwelt.
- 4.Ziffer 4verantwortliche Person: Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber, Arbeitgeberin/Arbeitgeber oder eine Person einer Organisation, die Notfalleinsatzkräfte für Notfalleinsätze bereitstellt.
§ 4 IntV 2020 Interventionen in einer Notfallexpositionssituation
Referenzwerte
- (1)Absatz eins,Der Referenzwert für die Exposition der Bevölkerung in Notfallexpositionssituationen beträgt 100 Millisievert effektive Dosis pro Jahr.
- (2)Absatz 2,Der Referenzwert für die berufsbedingte Notfallexposition von Notfalleinsatzkräften beträgt
- 1.Ziffer einsfür die Rettung von Menschenleben 250 Millisievert effektive Dosis;
- 2.Ziffer 2für die Abwehr einer akuten Gefahr für Personen oder zur Verhinderung einer wesentlichen Schadensausweitung 100 Millisievert effektive Dosis;
- 3.Ziffer 3für den Schutz von Sachwerten 20 Millisievert effektive Dosis;
- 4.Ziffer 4für die Gesamtdosis während der Lebenszeit 250 Millisievert effektive Dosis.
- (3)Absatz 3,Der Referenzwert für die Exposition von Personen, die als Helferinnen/Helfer Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen durchführen, jedoch keine Notfalleinsatzkräfte sind, beträgt 20 Millisievert effektive Dosis.
- (4)Absatz 4,Der Referenzwert für die Exposition von Personen, die dringend notwendige Arbeiten in einer Notfallexpositionssituation durchführen, beträgt
- 1.Ziffer einsfür die Rettung von Menschenleben 250 Millisievert effektive Dosis;
- 2.Ziffer 2für den akuten Schutz der Bevölkerung 20 Millisievert effektive Dosis;
- 3.Ziffer 3für andere dringend notwendige Arbeiten zehn Millisievert effektive Dosis.
§ 5 IntV 2020 Inhalte der Notfallpläne
Die Notfallpläne gemäß § 118 Abs. 1 und 2 StrSchG 2020 haben die in Anlage 1 angeführten Inhalte zu enthalten. Die Notfallpläne gemäß Paragraph 118, Absatz eins und 2 StrSchG 2020 haben die in Anlage 1 angeführten Inhalte zu enthalten.
§ 6 IntV 2020 Kriterien für Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog
- (1)Absatz eins,Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hat die zuständige Behörde die im gesamtstaatlichen Notfallplan gemäß § 118 Abs. 1 StrSchG 2020 enthaltenen allgemeinen Kriterien, falls diese jedoch nicht anwendbar sind, die operationellen Kriterien heranzuziehen.Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hat die zuständige Behörde die im gesamtstaatlichen Notfallplan gemäß Paragraph 118, Absatz eins, StrSchG 2020 enthaltenen allgemeinen Kriterien, falls diese jedoch nicht anwendbar sind, die operationellen Kriterien heranzuziehen.
- (2)Absatz 2,Der Maßnahmenkatalog gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 StrSchG 2020 hat die in Anlage 2 angeführten Schutzmaßnahmen zu enthalten und dient als Grundlage für die Festlegung von Schutzmaßnahmen durch die zuständige Behörde. Bei der Ausarbeitung dieses Maßnahmenkataloges sind Interessenträgerinnen/Interessenträger einzubeziehen.Der Maßnahmenkatalog gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, StrSchG 2020 hat die in Anlage 2 angeführten Schutzmaßnahmen zu enthalten und dient als Grundlage für die Festlegung von Schutzmaßnahmen durch die zuständige Behörde. Bei der Ausarbeitung dieses Maßnahmenkataloges sind Interessenträgerinnen/Interessenträger einzubeziehen.
§ 7 IntV 2020 Notfallübungen
- (1)Absatz eins,Bei Notfallübungen gemäß § 119 StrSchG 2020 sind insbesondereBei Notfallübungen gemäß Paragraph 119, StrSchG 2020 sind insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Anwendung der Notfallpläne,
- 2.Ziffer 2die Zusammenarbeit der bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen beteiligten Personen und Organisationen sowie
- 3.Ziffer 3der Einsatz von organisatorischen und technischen Mitteln
unter möglichst realistischen Bedingungen zu üben und auf Schwachstellen zu überprüfen. - (2)Absatz 2,Bei diesen Notfallübungen sind die in Anlage 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.
§ 8 IntV 2020 Meldungen der Landeshauptleute
- (1)Absatz eins,Meldungen gemäß § 123 Abs. 9 StrSchG 2020 haben die in Anlage 4 festgelegten Informationen zu enthalten.Meldungen gemäß Paragraph 123, Absatz 9, StrSchG 2020 haben die in Anlage 4 festgelegten Informationen zu enthalten.
- (2)Absatz 2,Dabei sind die Meldungen der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit gemäß § 57 Abs. 1 StrSchG 2020 zu berücksichtigen.Dabei sind die Meldungen der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit gemäß Paragraph 57, Absatz eins, StrSchG 2020 zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3,Erstmeldungen haben unverzüglich zu erfolgen und haben zumindest die Informationen gemäß Anlage 4 Z 1 bis 4 zu enthalten.Erstmeldungen haben unverzüglich zu erfolgen und haben zumindest die Informationen gemäß Anlage 4 Ziffer eins bis 4 zu enthalten.
- (4)Absatz 4,Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen sowie bei wesentlichen Änderungen der Lage sind aktualisierte Meldungen zu übermitteln.
§ 9 IntV 2020 Aus- und Fortbildung von Notfalleinsatzkräften
- (1)Absatz eins,Notfalleinsatzkräfte haben über eine Ausbildung gemäß Anlage 5 zu verfügen.
- (2)Absatz 2,Notfalleinsatzkräfte haben jährlich an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 5 angeführten Themen, bestehend aus theoretischen und praktischen Teilen, im Ausmaß von mindestens 16 Stunden teilzunehmen, wobei absolvierte Spezialausbildungen und Teilnahmen an Notfallübungen als Fortbildung gelten. Eine versäumte Fortbildung ist innerhalb der nächsten zwei Jahre nachzuholen.
§ 10 IntV 2020 Dosisermittlung bei Notfalleinsatzkräften
- (1)Absatz eins,Die externe Dosis von Notfalleinsatzkräften ist mit Personendosimetern zu ermitteln. Zu diesem Zweck haben die Notfalleinsatzkräfte während einer Intervention und während Übungen mit radioaktiven Quellen ein Dosimeter an der Vorderseite des Rumpfes zu tragen.
- (2)Absatz 2,Für die Dosisermittlung gemäß Abs. 1 sind passive Dosimeter zu verwenden, deren Dosisinformation nicht ohne spezielle Hilfsmittel gelöscht werden kann. Diese Dosimeter sind von der verantwortlichen Person von einer ermächtigten Dosismessstelle zu beziehen und unverzüglich nach einer Intervention, ansonsten einmal jährlich der betreffenden Dosismessstelle zur Auswertung zu übermitteln. Im Fall einer Intervention ist die Dosismessstelle davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um eine berufsbedingte Notfallexposition handelt.Für die Dosisermittlung gemäß Absatz eins, sind passive Dosimeter zu verwenden, deren Dosisinformation nicht ohne spezielle Hilfsmittel gelöscht werden kann. Diese Dosimeter sind von der verantwortlichen Person von einer ermächtigten Dosismessstelle zu beziehen und unverzüglich nach einer Intervention, ansonsten einmal jährlich der betreffenden Dosismessstelle zur Auswertung zu übermitteln. Im Fall einer Intervention ist die Dosismessstelle davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um eine berufsbedingte Notfallexposition handelt.
- (3)Absatz 3,Falls die Notfallexpositionssituation es erfordert, sind bei einer Intervention Warndosimeter zu verwenden, die beim Überschreiten von einstellbaren Dosis- oder Dosisleistungswerten ein akustisches oder optisches Warnsignal abgeben. Die Anzahl der für ein Team von Notfalleinsatzkräften erforderlichen Warndosimeter ist unter Berücksichtigung der konkreten Notfallexpositionssituation und der Art der Intervention von der verantwortlichen Person, erforderlichenfalls unter Einbeziehung der zuständigen Behörde, festzulegen.
- (4)Absatz 4,Besteht der Verdacht, dass bei einer Intervention radioaktive Stoffe inkorporiert wurden, hat die zuständige Behörde zu entscheiden, ob eine Ermittlung der internen Exposition zu erfolgen hat.
- (5)Absatz 5,Hinsichtlich der Dosisermittlung sind die Bestimmungen der §§ 97 bis 99 sowie 102 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020, BGBl. II Nr. 339/2020, sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle der strahlenexponierten Arbeitskraft jeweils die Notfalleinsatzkraft und an die Stelle der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers bzw. der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers jeweils die verantwortliche Person tritt.Hinsichtlich der Dosisermittlung sind die Bestimmungen der Paragraphen 97 bis 99 sowie 102 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,, sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle der strahlenexponierten Arbeitskraft jeweils die Notfalleinsatzkraft und an die Stelle der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers bzw. der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers jeweils die verantwortliche Person tritt.
§ 11 IntV 2020 Aufzeichnungspflichten
Für Notfalleinsatzkräfte sind von der verantwortlichen Person Aufzeichnungen über erhaltene Dosen, über absolvierte Aus- und Fortbildungen sowie über Teilnahmen an Notfallübungen zu führen. Im Rahmen von Interventionen erhaltene Dosen sind dabei separat anzuführen.
§ 12 IntV 2020 Interventionen in einer bestehenden Expositionssituation
Referenzwerte
Der Referenzwert für die Exposition von Personen in einer bestehenden Expositionssituation beträgt
- 1.Ziffer einsnach einem radiologischen Notfall 20 Millisievert effektive Dosis pro Jahr;
- 2.Ziffer 2aufgrund von kontaminierten Waren oder radioaktiven Altlasten ein Millisievert effektive Dosis pro Jahr.
§ 13 IntV 2020 Maßnahmenkatalog für die Spätphase
Der Maßnahmenkatalog gemäß § 102 StrSchG 2020 hat die in Anlage 2 Abschnitt C angeführten Schutz- und Sanierungsmaßnahmen zu enthalten. Der Maßnahmenkatalog gemäß Paragraph 102, StrSchG 2020 hat die in Anlage 2 Abschnitt C angeführten Schutz- und Sanierungsmaßnahmen zu enthalten.
§ 16 IntV 2020 Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt die Interventionsverordnung, BGBl. II Nr. 145/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 276/2017, außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt die Interventionsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2017,, außer Kraft.
Anlage