Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Referenzwerte
(1)Absatz eins,Der Referenzwert für die Exposition der Bevölkerung in Notfallexpositionssituationen beträgt 100 Millisievert effektive Dosis pro Jahr.
(2)Absatz 2,Der Referenzwert für die berufsbedingte Notfallexposition von Notfalleinsatzkräften beträgt
1.Ziffer einsfür die Rettung von Menschenleben 250 Millisievert effektive Dosis;
2.Ziffer 2für die Abwehr einer akuten Gefahr für Personen oder zur Verhinderung einer wesentlichen Schadensausweitung 100 Millisievert effektive Dosis;
3.Ziffer 3für den Schutz von Sachwerten 20 Millisievert effektive Dosis;
4.Ziffer 4für die Gesamtdosis während der Lebenszeit 250 Millisievert effektive Dosis.
(3)Absatz 3,Der Referenzwert für die Exposition von Personen, die als Helferinnen/Helfer Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen durchführen, jedoch keine Notfalleinsatzkräfte sind, beträgt 20 Millisievert effektive Dosis.
(4)Absatz 4,Der Referenzwert für die Exposition von Personen, die dringend notwendige Arbeiten in einer Notfallexpositionssituation durchführen, beträgt
1.Ziffer einsfür die Rettung von Menschenleben 250 Millisievert effektive Dosis;
2.Ziffer 2für den akuten Schutz der Bevölkerung 20 Millisievert effektive Dosis;
3.Ziffer 3für andere dringend notwendige Arbeiten zehn Millisievert effektive Dosis.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 IntV 2020
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 IntV 2020 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 IntV 2020