Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Notfallpläne gemäß § 118 Abs. 1 und 2 StrSchG 2020 haben die in Anlage 1 angeführten Inhalte zu enthalten. Die Notfallpläne gemäß Paragraph 118, Absatz eins und 2 StrSchG 2020 haben die in Anlage 1 angeführten Inhalte zu enthalten.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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