Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Meldungen gemäß § 123 Abs. 9 StrSchG 2020 haben die in Anlage 4 festgelegten Informationen zu enthalten.Meldungen gemäß Paragraph 123, Absatz 9, StrSchG 2020 haben die in Anlage 4 festgelegten Informationen zu enthalten.
(2)Absatz 2,Dabei sind die Meldungen der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit gemäß § 57 Abs. 1 StrSchG 2020 zu berücksichtigen.Dabei sind die Meldungen der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit gemäß Paragraph 57, Absatz eins, StrSchG 2020 zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Erstmeldungen haben unverzüglich zu erfolgen und haben zumindest die Informationen gemäß Anlage 4 Z 1 bis 4 zu enthalten.Erstmeldungen haben unverzüglich zu erfolgen und haben zumindest die Informationen gemäß Anlage 4 Ziffer eins bis 4 zu enthalten.
(4)Absatz 4,Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen sowie bei wesentlichen Änderungen der Lage sind aktualisierte Meldungen zu übermitteln.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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