§ 14 IntV 2020 Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall

IntV 2020 - Interventionsverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Maßnahmen gemäß § 104 Abs. 1 StrSchG 2020 haben die Inhalte der Anlage 6 zu berücksichtigen. Die Maßnahmen gemäß Paragraph 104, Absatz eins, StrSchG 2020 haben die Inhalte der Anlage 6 zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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