§ 14 IntV 2020 (Interventionsverordnung 2020), Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall - JUSLINE Österreich
§ 14 IntV 2020 Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Maßnahmen gemäß § 104 Abs. 1 StrSchG 2020 haben die Inhalte der Anlage6 zu berücksichtigen. Die Maßnahmen gemäß Paragraph 104, Absatz eins, StrSchG 2020 haben die Inhalte der Anlage 6 zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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