§ 3 IntV 2020 Begriffsbestimmungen

IntV 2020 - Interventionsverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsPhasen einer Notfallexpositionssituation:
    1. a)Litera aVorwarnphase: Phase, die mit dem Eintreten eines radiologischen Notfalls beginnt und sobald die Kontaminierung des betrachteten Gebietes beginnt endet;
    2. b)Litera bKontaminierungsphase: Phase, in der Ausbreitungs- und Ablagerungsvorgänge radioaktiver Stoffe im betrachteten Gebiet stattfinden;
    3. c)Litera cZwischenphase: Phase, die mit dem Ende der Kontaminierungsphase beginnt und mit Beginn der Spätphase endet.
  2. 2.Ziffer 2Spätphase: eine bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall.
  3. 3.Ziffer 3Umweltüberwachung: die Messung der externen Dosisleistung aufgrund radioaktiver Stoffe in der Umwelt oder von radioaktiven Stoffen in der Umwelt.
  4. 4.Ziffer 4verantwortliche Person: Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber, Arbeitgeberin/Arbeitgeber oder eine Person einer Organisation, die Notfalleinsatzkräfte für Notfalleinsätze bereitstellt.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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